4. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2021 (act. 14) informierte sodann der Abgelehnte die Verwaltungskommission darüber, dass ihm der Entscheid vom 21. September 2021 auf informellem Weg zur Kenntnis gebracht worden sei, und bezeichnete Rechtsanwalt Z._____, … [Adresse], als Zustellungsdomizil im Sinne von Art. 140 ZPO. Dieses wurde ebenfalls vermerkt. 5.1. In der Folge setzte die Verwaltungskommission der Gesuchsgegnerin und dem Abgelehnten mit Verfügung vom 21. Oktober 2021 eine Frist an, um zum Gesuch der Gesuchstellerin Stellung zu nehmen (act. 15). Am 15. November 2021 liess die Gesuchsgegnerin die folgenden Anträge stellen (act. 16 S. 3):