Ebenfalls in der Verfügung vom 21. September 2021 setzte die Verwaltungskommission den im Gesuch bezeichneten Rechtsvertretern der Gesuchsgegnerin Frist zur Einreichung einer Vollmacht sowie zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz an (act. 8 Dispositiv-Ziffern 3 und -3- 4). Zu Letzterem wurden auch die Gesuchsgegnerin für den Fall, dass sie im vorliegenden Verfahren nicht vertreten würde, sowie der abgelehnte Schiedsrichter Prof. Dr. C._____ (nachfolgend: Abgelehnter) aufgefordert (act. 8 Dispositiv-Ziffern 5 und 6).