2.2. Mit Beschluss vom 21. September 2021 trat die Verwaltungskommission auf den prozessualen Antrag nicht ein (act. 8). Mit gleichzeitig ergangener Verfügung setzte sie der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses gemäss Art. 98 ZPO in der Höhe von Fr. 12'000.- an (act. 8 Dispo- sitiv-Ziffer 1). Dieser ging bei der Obergerichtskasse fristgerecht ein (act. 11).