{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2022-03-03", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG210005_2022-03-03.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG210005-O6.pdf", "Checksum": "e325aa1c7c775366a38c3e0251def22b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG210005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 03.03.2022 PG210005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ablehnung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:08:50", "Checksum": "cdc79ab2ec39622a1eddea8a656b87f9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 03.03.2022 PG210005\nRegeste:\nAblehnung eines Schiedsrichters\n\n te von Bedeutung gewesen seien und ob dem abgelehnten Schiedsrichter\nzugemutet werden könne, im Rahmen der Entscheidung eine sog. Chinesische Mauer aufzubauen, welche verhindere, dass er bei der Würdigung der\nSachlage sein aus dem früheren Verfahren gewonnenes externes Vorwissen miteinbeziehen würde. Das Schiedsgericht verneinte Letzteres und äusserte die aus Sicht eines Dritten berechtigte Befürchtung, dass der Schiedsrichter seine Entscheidung im zweiten Schiedsverfahren auf nicht aktenkundige Elemente stützen könnte (act. 7/9 Rz 75 ff.). Im vorliegenden Fall waren\ndie Parteien des zweiten Schiedsverfahrens auch Parteien des ersten\nSchiedsverfahrens. Das Vorwissen, über welches der Abgelehnte verfügt,\nkönnen sich die beiden anderen Schiedsrichter gestützt auf die ins Recht\ngereichten Akten sowie mittels Beizugs der Akten des ersten Schiedsverfahrens ebenfalls aneignen. Ein allfälliger Informationsvorsprung des Abgelehnten kann demnach - im Gegensatz zum eben zitierten Entscheid vom\n20. März 2014 - im Laufe des zweiten Schiedsverfahrens ausgeglichen werden. Im Weiteren handelt es sich im vorliegenden Fall - anders als im oberwähnten Verfahren - nicht um zwei Verfahren, in welchen sich dieselben\nrechtlichen Fragen stellen (act. 7/9 Rz 87 f.). Vielmehr sind Folgefragen zu\nbeurteilen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sich der Abgelehnte\ndazu bereits im ersten Schiedsverfahren abschliessend eine Meinung gebildet hat (vgl. dazu act. 2 Rz 81). Soweit die Gesuchstellerin diesbezüglich auf\nFouchard/Gaillard/Goldman verweist (act. 2 Rz 58), ist ihr entgegen zu halten, dass diese Autoren nur dann Zweifel an der Unvoreingenommenheit eines Schiedsrichters annehmen, wenn die Entscheidung des ersten Schiedsverfahrens jene des zweiten vorneweg nimmt oder wenn sich die erste Entscheidung auf das zweite Verfahren auswirkt (act. 7/8 Rz 1034). Aufgrund\nder unterschiedlichen Fragen, welche in den beiden Schiedsverfahren zu\nbehandeln sind, ist dies vorliegend zu verneinen.\n\n3.6. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass bei diesen Gegebenheiten keine\nHinweise auf eine einen Ablehnungsgrund begründende Vorbefassung des\nAbgelehnten im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bzw. eine\nUnvoreingenommenheit im Sinne von Art. 12.1 UNCITRAL-\n- 45 -\n\nSchiedsverfahrensordnung und Art. 180 Abs. 1 lit. c IPRG bestehen. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Abgelehnte sich von den\nseinerzeit im ersten Schiedsverfahren getroffenen Feststellungen und geäusserten Wertungen nicht mehr lösen und die sich im zweiten Schiedsverfahren stellenden Fragen deshalb nicht mehr mit der nötigen Distanz und\nObjektivität beurteilen könnte. Es bestehen keine Anzeichen für ein voreingenommenes Verhalten des Abgelehnten, welches geeignet wäre, in den\nAugen eines objektiven, vernünftigen Menschen Misstrauen an der Unparteilichkeit des abgelehnten Parteischiedsrichters zu wecken. Unter Hinweis auf\ndie Erklärung des Abgelehnten, sich nicht befangen zu fühlen (act. 21 S. 3),\nerscheint mithin auch in den Augen eines aussenstehenden Dritten hinreichend gewährleistet, dass er sein Amt im zweiten, zurzeit hängigen\nSchiedsverfahren zwischen den Parteien unvoreingenommen und unparteilich wird ausüben können, wie dies Aufgabe und Pflicht eines jeden Richters\ngegenüber jeder Partei und jedem Rechtsvertreter ist. Das Ablehnungsbegehren ist daher abzuweisen.\n\nVI. Kosten und Rechtsmittel\n\n1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anwendung von\n§ 13 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 12'000.- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind\ndie Kosten des Verfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Sie sind mit\ndem geleisteten Prozesskostenvorschuss zu verrechnen (BSK ZPO-Rüegg,\nArt. 98 N 7).\n\n2. Die Gesuchstellerin ist sodann in Anwendung von § 15 Abs. 1 der Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV, LS 215.3) zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für ihre Aufwendungen eine Parteientschädigung von\nFr. 8'600.- zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer zu entrichten.\n\n3. Der Entscheid des staatlichen Richters über die Ablehnung eines Schiedsrichters gestützt auf Art. 180 IPRG ist endgültig (Art. 180a Abs. 2 IPRG).\nAufgrund des Willens des Gesetzgebers, die Anfechtungsmöglichkeiten in\n- 46 -\n\nSchiedsgerichtsverfahren zu beschränken, anerkennt das Bundesgericht ein\nbundesrechtliches Rechtsmittel nicht (BGE 122 I 370 S. 372). Gemäss der\nbundesgerichtlichen Praxis soll sich die Endgültigkeit auch auf die kantonalen Rechtsmittel beziehen (BGE 138 III 270 E. 2.2.1; BGE 128 III 330 E. 2;\nBSK IPRG-Peter/Brunner, Art. 180 N 34). Dementsprechend ist gegen diesen Entscheid kein Rechtsmittel gegeben.\n\nEs wird beschlossen:\n\n1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Ablehnung von Rechtsanwalt\nProf. Dr. C._____ als Schiedsrichter wird abgewiesen.\n\n2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren wird auf Fr. 12'000.- festgesetzt.\n\n3. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit\ndem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.\n\n4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 9'262.20 (inkl. MwSt.) zu entrichten.\n\n5. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an:\n\n"}