{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2022-03-03", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG210005_2022-03-03.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG210005-O6.pdf", "Checksum": "e325aa1c7c775366a38c3e0251def22b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG210005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 03.03.2022 PG210005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ablehnung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:08:50", "Checksum": "cdc79ab2ec39622a1eddea8a656b87f9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 03.03.2022 PG210005\nRegeste:\nAblehnung eines Schiedsrichters\n\n3.3.4. Die Prüfung und Verneinung des Anspruchs der Gesuchsgegnerin auf direkte Leistung eines Kaufpreises mangels Vorliegens einer Gesamteinigung\ndurch das erste Schiedsgericht hat sodann keinen massgeblichen Einfluss\nauf dessen Entscheidfällung im zweiten Schiedsverfahren, zumal sich die\nGesuchsgegnerin nicht darauf beruft, dass die Höhe ihres Anteilsanspruchs\nauf der erwähnten Einigung beruhe. Die Feststellung des ersten Schiedsgerichts, dass der Gesuchsgegnerin ein Anspruch auf Abschluss einer Vereinbarung zum Erwerb der massgeblichen Geschäftsanteile zustehe, ist für das\nnachfolgende Verfahren insoweit von Bedeutung, als diese die Parteien verpflichtete, eine entsprechende Vereinbarung abzuschliessen. Eine solche\nkam mangels Einigung indes nicht zustande, weshalb sich die Gesuchsgegnerin veranlasst sah, das zweite Schiedsverfahren einzuleiten und den Inhalt\nder Vereinbarung durch das Schiedsgericht festlegen zu lassen. Ein unmittelbarer Einfluss dieser Tatsache bzw. der Beantwortung der im ersten\nSchiedsverfahren aufgeworfenen Fragen betreffend das Bestehen eines Put\nOptionsausübungsrechts und eines unmittelbar daraus ableitbaren Anspruchs auf Zahlung eines nicht näher definierten Anteilskaufpreises auf den\nAusgang des zweiten Schiedsverfahrens besteht indes nicht.\n- 43 -\n\n3.4. Die Gesuchstellerin erwähnt in ihren Ausführungen insbesondere Ziff. 2.1.2\nder IBA-Richtlinien (act. 2 Rz 56, act. 29 Rz 19). Diese Bestimmung, welche\nder roten Liste (waivable red list) angehört, kommt indes nur zur Anwendung, wenn es sich um die gleiche Streitsache handelt. Dies ist den obigen\nErwägungen zufolge vorliegend nicht der Fall. Das Bundesgericht hielt denn\nim Entscheid 4A_458/2009 vom 10. Juni 2010, auf welchen die Gesuchstellerin verweist (act. 2 Rz 68 f.), auch fest, dass eine gleiche Streitsache im\nSinne von Ziff. 2.1.2 der IBA-Richtlinien dann nicht gegeben sei, wenn die\nVerfahren unter unterschiedlichen Ordnungsnummern registriert worden\nseien (E. 3.3.3.1). Dies wird vorliegend der Fall sein. In Bezug auf Ziff. 3.1.5\nder IBA-Richtlinien, welche in den Anwendungsbereich der orangen Liste\nfällt, d.h. einen Ablehnungsgrund begründen kann, aber nicht muss, verweist\ndas Bundesgericht als massgebliche Kriterien sodann auf jene, welche das\nBundesgericht auch unter Art. 180 Abs. 1 lit. c IPRG als relevant erachtet\n(vgl. auch oben Ziff. V.2.2). Insoweit kann die Gesuchstellerin daraus nichts\nZusätzliches zu ihren Gunsten ableiten.\n\n3.5. Die Gesuchstellerin stellt sich ferner auf den Standpunkt, das Vorwissen,\nüber welches der Abgelehnte aufgrund seiner Beteiligung am ersten\nSchiedsverfahren verfüge, begründe einen Ablehnungsgrund. Dies ergebe\nsich insbesondere aus dem Schiedsentscheid Caratube International Oil\nCompany LLP & Mr. Devincci Salah Hourani v. Republic of Kazakhstan,\nICSID Case No. ARB/13/13, Entscheid vom 20. März 2014 (act. 7/9, act. 2\nRz 58 f.). Hierzu ist zum einen festzuhalten, dass sich der erwähnte Entscheid nicht auf die UNCITRAL-Schiedsverfahrensordnung stützt, sondern\nauf die ICSID-Verfahrensordnung, weshalb die darin gemachten Erwägungen nicht ohne Weiteres auf das vorliegende Verfahren übertragen werden\nkönnen. Zum anderen gilt es zu berücksichtigen, dass im dortigen Verfahren\neine andere Ausgangslage herrschte. Es handelte sich nicht um zwei\nSchiedsverfahren mit denselben Parteien, sondern um zwei Verfahren mit\nnur einer gemeinsamen Partei und je einer Gegenpartei aus unterschiedlichen Industrien. Das Schiedsgericht prüfte, ob sich die beiden Verfahren\nähnlich seien, ob Tatsachen aus dem ersten Schiedsverfahren für das zwei-\n- 44 -\n\n"}