{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2022-03-03", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG210005_2022-03-03.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG210005-O6.pdf", "Checksum": "e325aa1c7c775366a38c3e0251def22b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG210005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 03.03.2022 PG210005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ablehnung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:08:50", "Checksum": "cdc79ab2ec39622a1eddea8a656b87f9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 03.03.2022 PG210005\nRegeste:\nAblehnung eines Schiedsrichters\n\nAuch die gesuchstellerischen Ausführungen, dass nicht ersichtlich sei, wie\nein Schiedsrichter über dieselben Rechtsbegehren entscheiden könne, falls\ndas Schiedsgericht im zweiten Verfahren eine res iudicata ablehne (act. 29\nRz 34), überzeugen nicht. Sollte das Schiedsgericht eine Identität der Streitgegenstände verneinen, so würde dies bedeuten, dass es hinsichtlich des\nzweiten Schiedsverfahrens von einem anderen Tatsachenfundament als im\nersten Schiedsverfahren ausginge, d.h. seit dem ersten Schiedsverfahren\nneue erhebliche Tatsachen hinzugetreten wären. Gerade dieser Umstand\nwürde gegen eine relevante Vorbefassung sprechen.\n\nEbenso wenig kann dem gesuchstellerischen Argument gefolgt werden, aufgrund der Pflicht des Schiedsgerichts zur erneuten Auslegung der Put Optionserklärung und der Verlängerungsvereinbarungen im zweiten Schiedsverfahren sei der Abgelehnte nicht mehr unvoreingenommen (act. 2 Rz 48,\nRz 79 f. und Rz 87 f.). Das Schiedsgericht befasste sich mit dem Stichtag im\nAuslegungsschiedsspruch, welcher dem ersten Schiedsverfahren folgte.\nDabei behandelte es aber ausschliesslich die Frage, ob das Schiedsgericht\ndiesen im Schiedsspruch vom 18. Dezember 2020 festgelegt hatte, was es\nverneinte (act. 5/15 Rz 26). Im zweiten Schiedsverfahren geht es insbesondere um die konkrete Festlegung des Stichtages für die Berechnung des Anteilskaufpreises. Dass hierzu allenfalls die Verlängerungsvereinbarungen\nauszulegen sind und sich eventuell ähnliche Fragen stellen, welche auch\n- 41 -\n\nschon im ersten Schiedsverfahren thematisiert wurden, namentlich jene betreffend die Anwendbarkeit der Verlängerungsvereinbarungen auf die Put\nOption nach Art. 1.1 (i) CPOA bzw. auf die Put Option nach Art. 1.1 (iii)\nCPOA (vgl. dazu act. 5/2 Rz 42 und act. 2 Rz 81 f.), führt nicht zu einer eine\nVorbefassung begründenden Überlappung, zumal diese Fragen nun in anderem Zusammenhang zu beantworten sind. Das zweite Schiedsgericht hat\nsich nicht mehr mit dem Recht der Gesuchsgegnerin zur Ausübung der Put\nOption zu befassen, sondern mit der Frage des relevanten Stichtages und\nder Berechnung des Anteilskaufpreises. Insoweit ist unbedeutend, dass die\nGesuchsgegnerin in ihrer Schiedsanzeige und Klageschrift vom 21. Juli\n2021 im Zusammenhang mit ihren Ausführungen zur Festlegung des massgeblichen Stichtages auf den Schiedsentscheid vom 18. Dezember 2020\nBezug nahm und aus darin enthaltenen Erwägungen Schlussfolgerungen zu\nihren Gunsten und zur Frage des massgeblichen Stichtages zog (act. 5/2\nRz 41 f.), d.h. sich für die Darlegung ihres Standpunktes hinsichtlich der\nStichtagsberechnung auf Erwägungen des ersten Schiedsverfahrens bezog.\nSoweit die Gesuchstellerin hieraus einen Ablehnungsgrund ableiten möchte,\ninsbesondere aus der Schlussfolgerung der Gesuchsgegnerin, dass die Put\nOption hinsichtlich des G._____-Erwerbs gemäss dem rechtskräftigen\nSchiedsspruch vom 18. Dezember 2020 ordnungsgemäss ausgeübt worden\nsei, weshalb es auch bei der Kaufpreisberechnung auf diese Put Option\nbzw. diesen Put Optionsgrund nach Art. 1.1 (iii) CPOG ankomme (act. 2\nRz 84 mit Verweis auf act. 5/2 Rz 51), so ist ihr entgegen zu halten, dass\ndas Schiedsgericht diesen Standpunkt zuerst wird überprüfen und sich eine\neigene Meinung wird bilden müssen. Ganz generell ist es im Rahmen eines\nFolgeverfahrens üblich, dass die sich in diesem stellenden Fragen nicht in\nvölliger Ausblendung des ersten Schiedsverfahrens beurteilt werden können, sondern die im ersten Verfahren massgeblichen Vereinbarungen und\nVerträge auch im zweiten Schiedsverfahren eine Rolle spielen können. Allein aus diesem Umstand ergeben sich aber keine Anhaltspunkte, dass sich\nder Abgelehnte im ersten Schiedsverfahren bereits mit den im zweiten\n- 42 -\n\nSchiedsverfahren zu entscheidenden Fragen in einem einen Anschein von\nBefangenheit begründenden Ausmass festgelegt hätte.\n\n3.3.3. Was sodann das Kriterium der Ermessensausübung anbelangt, so ist festzuhalten, dass dem Schiedsgericht im ersten Schiedsverfahren hinsichtlich\nder Frage, ob die Voraussetzungen zur Bejahung eines direkten Kaufpreisanspruches gegeben seien, kein grosser Ermessensspielraum zukam. Vielmehr verneinte es einen solchen aufgrund der fehlenden Einigung (act. 5/5\nRz 341 und Rz 369), wobei ihm bei deren Prüfung kein grosses Ermessen\nzustand. Gleiches gilt in Bezug auf die Frage der Verpflichtung der Gesuchstellerin zum Abschluss einer Vereinbarung zur Anteilsübertragung. Auch\ndiesbezüglich standen keine Fragen im Raum, welche dem Schiedsgericht\nein grosses Ermessen eingeräumt hätten.\n\n"}