{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2022-03-03", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG210005_2022-03-03.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG210005-O6.pdf", "Checksum": "e325aa1c7c775366a38c3e0251def22b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG210005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 03.03.2022 PG210005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ablehnung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:08:50", "Checksum": "cdc79ab2ec39622a1eddea8a656b87f9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 03.03.2022 PG210005\nRegeste:\nAblehnung eines Schiedsrichters\n\nkaufpreises. Die Thematiken gründen demnach zwar auf demselben Sachhintergrund, eine signifikante Überschneidung (vgl. act. 2 Rz 60) bzw. eine\nim Wesentlichen identische zweite Klage (vgl. act. 2 Rz 49 und Rz 74 f.) liegt\nindes nicht vor. Vielmehr sind die im zweiten Verfahren zu beantwortenden\nFragen als Folgefragen zu qualifizieren, mit welchen sich das Gericht, nachdem es die Parteien zwar zum Abschluss einer Vereinbarung verpflichtet\nhatte, eine entsprechende Einigung aber zwischenzeitlich nicht zustande\ngekommen und eine Vereinbarung demnach nicht abgeschlossen worden\nwar, zu befassen hat. Das Gericht soll - so die Absicht der Gesuchsgegnerin\n- die Gesuchstellerin im zweiten Schiedsverfahren zum Abschluss einer\nausgefertigten Vereinbarung (einschliesslich der Festlegung eines Anteilskaufpreises) verpflichten, weil sich die Parteien trotz Schiedsspruchs vom\n18. Dezember 2020 auf die Ausarbeitung einer solchen nicht einigen konnten. Massgebliches Thema ist dabei nebst der Kaufpreisermittlung insbesondere die Stichtagsfestlegung (vgl. act. 5/2 Rz 41 ff., act. 2 Rz 45 f.,\nact. 5/9 Rz 94 ff.), welche nicht nur dem Auslegungsschiedsspruch vom\n9. März 2021 zufolge noch nicht behandelt wurde (act. 5/15 Rz 26), sondern\nauch gemäss den Ausführungen der Gesuchstellerin selbst (act. 2 Rz 48;\nact. 5/9 Rz 93 sog. \"Wann der Put Optionsausübung\"). Die Gesuchstellerin\nbringt diesbezüglich vor, im Unterschied zum im bundesgerichtlichen Entscheid Nr. 4A_458/2009 behandelten Fall habe das Schiedsgericht vorliegend im ersten Schiedsverfahren nicht nur über die Feststellung eines Anspruchs dem Grunde nach und im zweiten Verfahren über die Höhe der\nForderung und damit nicht nur über eine Folgefrage entschieden, sondern\nes gehe in beiden Fällen um die Zahlung eines Kaufpreises in der Höhe von\nEUR 379,6 Mio., weshalb ein Fall von Vorbefassung vorliege (act. 2 Rz 89;\nvgl. auch act. 29 Rz 29). Diese Schlussfolgerung überzeugt nicht. Wie dargelegt, leitete die Gesuchsgegnerin das zweite Schiedsverfahren ein, nachdem das Schiedsgericht einen direkten Anspruch auf die geltend gemachte\nKaufpreiszahlung verneint und die Parteien zum Abschluss einer Vereinbarung verpflichtet hatte, eine solche aber mangels Einigung nicht zustande\ngekommen war. Weder die Höhe des Anteilskaufpreises noch der entspre-\n- 39 -\n\nchende Stichtag wurden im Schiedsentscheid vom 18. Dezember 2020 abschliessend definiert. Vielmehr erachtete das Schiedsgericht die konkrete\nHöhe des Kaufpreises als für das Verfahren unbedeutend (act. 5/5 Rz 366).\nDementsprechend erwähnte es den Kaufpreis einzig im Zusammenhang mit\nder Prüfung des Vorliegens einer tatsächlichen Einigung, indem es erwog,\ndass die Voraussetzungen für einen entsprechenden Anspruch mangels\nVorliegens einer solchen nicht erfüllt seien. Im zweiten Schiedsverfahren leitet die Gesuchsgegnerin den Zahlungsanspruch entgegen der Gesuchstellerin (act. 29 Rz 8) nicht aus der besagten Einigung ab, sondern gestützt auf\nDispositiv-Ziffer 1 des Schiedsspruchs vom 18. Dezember 2020. Dass sie\ndabei wiederum von einem Optionspreis von EUR 379,6 Mio. ausgeht, vermag keine eine Vorbefassung begründende Überlappung herbeizuführen.\nVielmehr war es die Aufgabe der Gesuchsgegnerin, im Rahmen der Begründung ihres im zweiten Schiedsverfahren gestellten Antrags Ausführungen zur ihrer Meinung nach korrekten Höhe des Optionspreises zu machen.\nDie Prüfung dieses Anspruchs durch das Schiedsgericht einschliesslich des\nAbgelehnten basiert dabei auf einer anderen Grundlage (vgl. dazu act. 29\nRz 8).\n\nDie Gesuchstellerin führt aus, die Begehren der Gesuchsgegnerin im zweiten Schiedsverfahren erstreckten sich auf die Zahlungsverpflichtung und den\nAbschluss eines konkreten Anteilsübertragungsvertrags. Über beides habe\ndas erste Schiedsgericht bereits entschieden, woraus sich eine Vorbefassung ergebe (act. 2 Rz 91). Auch dieser Schlussfolgerung kann nicht gefolgt\nwerden. Im ersten Schiedsverfahren verpflichtete das Schiedsgericht die\nParteien zwar zum Abschluss einer Vereinbarung auf der Basis der dortigen\nAnlage K51 (Vereinbarungsentwurf, act. 5/5 S. 134). Aus der Entscheidbegründung ergibt sich aber, dass das Schiedsgericht nicht im Detail auf den\nInhalt des gesuchsgegnerischen Vereinbarungsentwurfs einging, sondern\nlediglich erwog, dass der Gesuchsgegnerin ein Anspruch auf Abschluss einer Vereinbarung über den Erwerb der Geschäftsanteile zustehe, wobei die\nAnlage K51 als Modell für den Regelungsinhalt fungieren könne. Nähere\nAusführungen zum Inhalt des besagten Dokumentes machte das Schieds-\n- 40 -\n\ngericht nicht (vgl. auch act. 5/5 Rz 370 f.). Auch zwang es die Parteien nicht,\nden Entwurf K51 als Grundlage für ihre Vereinbarung zu nehmen. Das\nSchiedsgericht äusserte sich zum Inhalt des Vereinbarungsentwurfes K51\nnicht, sondern überliess den Wortlaut und Inhalt der Vereinbarung im Endeffekt den Parteien. Es hielt explizit fest, dass die Anlage K51 als Grundlage\nder Vereinbarung dienen könne (act. 5/5 Rz 379). Im ersten Schiedsverfahren wurden die Parteien demnach lediglich zum Abschluss einer Anteilsübertragungsvereinbarung verpflichtet, während es im zweiten Schiedsverfahren um dessen konkreten Inhalt geht. Eine einen Ablehnungsgrund begründende Überlappung der Thematiken ist nicht ersichtlich.\n\n"}