{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2022-03-03", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG210005_2022-03-03.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG210005-O6.pdf", "Checksum": "e325aa1c7c775366a38c3e0251def22b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG210005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 03.03.2022 PG210005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ablehnung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:08:50", "Checksum": "cdc79ab2ec39622a1eddea8a656b87f9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 03.03.2022 PG210005\nRegeste:\nAblehnung eines Schiedsrichters\n\n3.2.2. In der Klageantwort vom 20. August 2021 (act. 5/9) liess die Gesuchstellerin den Antrag stellen, die Schiedsklage sei abzuweisen, unter Kosten- und\nEntschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin. In rechtlicher Hinsicht\nberief sie sich in Bezug auf Antrag 1 der Gesuchsgegnerin zusammengefasst auf dessen Unzulässigkeit aufgrund der bereits rechtskräftigen Abweisung eines inhaltlich deckungsgleichen Antrags durch das Schiedsgericht.\nGleiches machte sie in Bezug auf den Antrag 2 geltend. Sie führte aus, das\nSchiedsgericht habe bereits über diesen Streitgegenstand entschieden. Antrag 3, so die Gesuchstellerin, sei ebenso unzulässig. Das Schiedsgericht\nhabe bereits festgestellt, dass die Gesuchstellerin verpflichtet sei, mit der\nGesuchsgegnerin eine Vereinbarung zum Kauf der Gesellschaftsanteile zur\nZahlung eines nach Art. 3 CPOA zu bestimmenden Kaufpreises zu schliessen. Für Antrag 4 fehle es der Gesuchsgegnerin zum einen am Rechtsschutzbedürfnis. Zum anderen sei der Antrag unbestimmt. Über Antrag 5 sei\nim ersten Schiedsverfahren bereits rechtskräftig entschieden worden. Zudem führe er zu einer unzulässigen Klagenhäufung.\n\n3.3.1. Mit den Parteien ist davon auszugehen, dass die Rechtsbegehren des ersten und des zweiten Schiedsverfahrens insoweit auf demselben Lebenssachverhalt basieren, als beiden Verfahren der Wunsch der Gesuchsgegnerin zugrunde liegt, die Zusammenarbeit mit der Gesuchstellerin beenden zu\nkönnen (vgl. act. 2 Rz 33, act. 16 Rz 6). Der Gesuchstellerin ist sodann zuzustimmen, dass einzelne Rechtsbegehren des ersten Schiedsverfahrens\njenen des zweiten Schiedsverfahrens ähnlich sind, insbesondere der Antrag\n1b des ersten Schiedsverfahrens und die Anträge 1-2 des zweiten Schiedsverfahrens in Bezug auf die Forderung einer Kaufpreiszahlung von\nEUR 379,6 Mio (act. 2 Rz 43 f., Rz 89, act. 29 Rz 27). Ebenso unstrittig ist,\ndass verschiedene in den Schiedsverfahren ins Recht gereichte Dokumente\n- 37 -\n\nidentisch sind, namentlich die in der Klageschrift des zweiten Schiedsverfahrens erwähnte Anlage K21 mit der im ersten Schiedsverfahren erwähnten\nAnlage K51 (act. 5/16). Allein gestützt auf diese Tatsachen kann indes keine\nVorbefassung des Abgelehnten abgeleitet werden. Insbesondere kann aus\ndem Umstand, dass die Gesuchsgegnerin in beiden Schiedsverfahren ähnliche Rechtsbegehren stellt und die Zahlung eines Kaufpreises von\nEUR 379,6 Mio. beantragt, nicht auf eine einen Ablehnungsgrund begründende Vorbefassung geschlossen werden. Vielmehr ist eine Würdigung der\nSachlage gestützt auf die vom Bundesgericht dargelegten Kriterien (im\nRaum stehende Fragestellungen, Ermessensspielraum, Bedeutung des ersten Schiedsverfahrens für das zweite Verfahren) vorzunehmen.\n\n3.3.2. Eine Würdigung der sich in beiden Schiedsverfahren stellenden Fragen\nergibt, dass diese verschieden sind. Im ersten Schiedsverfahren lehnte das\nSchiedsgericht einen direkten Zahlungsanspruch der Gesuchsgegnerin ab,\nverpflichtete aber die Gesuchstellerin zum Abschluss einer Vereinbarung\nentsprechend dem subeventualiter gestellten Rechtsbegehren 1c mit der\nFestlegung des Kaufpreises gestützt auf die Kriterien gemäss Art. 3 CPOA.\nÜber die Höhe des Kaufpreises entschied es nicht (act. 5/5), auch wenn dieser bzw. dessen Berechnung in der mündlichen Schiedsverhandlung vom 3.\nbzw. 4. März 2020 thematisiert wurde (act. 31 S. 73 Rz 30 ff., vgl. auch\nact. 29 Rz 31). Das Schiedsgericht hielt diesbezüglich explizit fest, dass die\nFrage, ob der Kaufpreis korrekt berechnet worden sei oder nicht, hinsichtlich\nder von ihm zu beurteilenden Frage einer tatsächlichen Einigung zwischen\nden Parteien nicht relevant sei (act. 5/5 Rz 366). Ebenso wenig urteilte das\nSchiedsgericht über den massgeblichen Stichtag, namentlich darüber, ob es\nsich beim 2. Dezember 2016 um den Stichtag für die Bewertung der Gesellschaftsanteile handle (act. 5/15 Rz 26). Im zweiten Schiedsverfahren geht\nes, nachdem sich die Parteien unbestrittenermassen nicht auf den Abschluss einer Vereinbarung gemäss Tenor Ziff. 1 des Schiedsentscheides\nvom 18. Dezember 2020 zu einigen vermochten (act. 2 Rz 41, act. 16 Rz 35\nff.), um die Umsetzung der Verpflichtung der Gesuchstellerin zum Abschluss\neiner solchen Vereinbarung einschliesslich der Bestimmung eines Anteils-\n- 38 -\n\n"}