{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2022-03-03", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG210005_2022-03-03.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG210005-O6.pdf", "Checksum": "e325aa1c7c775366a38c3e0251def22b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG210005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 03.03.2022 PG210005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ablehnung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:08:50", "Checksum": "cdc79ab2ec39622a1eddea8a656b87f9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 03.03.2022 PG210005\nRegeste:\nAblehnung eines Schiedsrichters\n\n Rz 369). Das Schiedsgericht befasste sich somit nebst der Frage der Wirksamkeit der Ausübung einer Put Option mit der Frage, ob der Gesuchsgegnerin infolge der Ausübung der Put Option ein direkter Anspruch auf Zahlung\ndes Kaufpreises von EUR 379,6 Mio. zustehe und verneinte dies mangels\nVorliegens einer Gesamteinigung. Zur Höhe des Kaufpreises äusserte es\nsich nicht, sondern hielt explizit fest, dass die Frage, ob die Berechnung des\nKaufpreises korrekt sei oder nicht, nicht relevant sei (act. 5/5 Rz 366). Das\nSchiedsgericht verpflichtete die Gesuchstellerin zum Abschluss einer Vereinbarung über den Erwerb der Geschäftsanteile (act. 5/5 Rz 376 f.). Es entsprach dabei am Ehesten dem subeventualiter gestellten Antrag 1c der Gesuchsgegnerin, in dem es entschied: \"Die Schiedsbeklagte wird verurteilt,\nauf der Basis des als Anlage K 51 vorgelegten Share Sale and Transfer Agreement und unter Berücksichtigung von Treu und Glauben eine Vereinbarung mit der Schiedsklägerin abzuschliessen, in der sich die Schiedsbeklagte zum Erwerb der Geschäftsanteile der Schiedsklägerin an der A1._____\nGmbH und der A2._____ Ltd. und zur Zahlung eines nach den Kriterien des\nArt. 3 CPOA zu bestimmenden Put Options-Preises Zug um Zug gegen die\nÜbertragung der Geschäftsanteile der Schiedsklägerin an der A1._____\nGmbH und der A2._____ Ltd. verpflichtet.\" (act. 5/5 S. 134). Entgegen dem\nAntrag 1c der Gesuchsgegnerin verpflichtete das Schiedsgericht die Gesuchstellerin aber nicht zur Zahlung eines Put Optionspreises von\nEUR 379,6 Mio., sondern zu einem noch nach bestimmten Kriterien festzusetzenden Preis. Alle übrigen Anträge sowie die Schiedswiderklage wies\ndas Schiedsgericht ab (act. 5/5 S. 134).\n\n3.2.1. Im zweiten Schiedsverfahren stellte die Gesuchsgegnerin mit Schiedsanzeige und Klageschrift vom 21. Juli 2021 die folgenden Anträge (act. 5/2\nRz 82):\n\n\"1. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, das als Anklage K-21 beigefügte Share Sale and Transfer Agreement mit einem Kaufpreis von\nEUR 379.600.000 mit der Schiedsklägerin abzuschliessen und alle\nfür das Zustandekommen dieses Vertrages erforderlichen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen.\n- 35 -\n\n2. Hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit Antrag Ziff. 1: Die\nSchiedsbeklagte wird verurteilt, das als Anklage K-25 beigefügte\nShare Sale and Transfer Agreement mit einem Kaufpreis von\nEUR 379.600.000 mit der Schiedsklägerin abzuschliessen und alle\nfür das Zustandekommen dieses Vertrages erforderlichen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen.\n3. Hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit Antrag Ziff. 1 und\nZiff. 2: Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, das als Anklage K-21,\nhilfsweise das als Anlage K-25, beigefügte Share Sale and Transfer Agreement mit der Schiedsklägerin zu dem vom Schiedsgericht\nfestgestellten Kaufpreis nach Art. 3 CPOA abzuschliessen und alle\nfür das Zustandekommen dieses Vertrages erforderlichen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen.\n4. Hilfsweise, für den Fall des Obsiegens mit Antrag Ziff. 1, Ziff. 2 o-\nder Ziff. 3: Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, alle für den Vollzug\ndes nach Ziff. 1, Ziff. 2 oder Ziff. 3 abzuschliessenden Vertrages\nnotwendigen Erklärungen und Handlungen vorzunehmen, insbesondere an der fusionskontrollrechtlichen Freigabe mitzuwirken.\n5. Hilfsweise, für den Fall des Obsiegens mit Antrag Ziff. 1, Ziff. 2 o-\nder Ziff. 3: Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, vorbehaltlich der\nKartellfreigabe Zug-um-Zug gegen die Übertragung der Gesellschaftsanteile der Schiedsklägerin an der A1._____ GmbH und der\nA2._____ Ltd. EUR 379.600.000 bzw. den nach dem jeweiligen\nVertrag geschuldeten Kaufpreis an die Schiedsklägerin zu zahlen.\n6. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz aus dem Betrag von EUR 360.000.000\nseit 06.07.2021 zu zahlen.\n7. Die Schiedsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens zzgl. Zinsen,\ninsbesondere die Kosten des Schiedsgerichts sowie die Gebühren\nund Auslagen der von der Schiedsklägerin beauftragten Rechtsanwälte sowie ihrer Zeugen, Sachverständigen und Inhouse-\nJuristen.\"\n\nIm Haupt- und Eventualantrag ersuchte die Gesuchsgegnerin das Schiedsgericht damit um Verpflichtung der Gesuchstellerin, eine von ihr vorgelegte\nVereinbarung abzuschliessen, wobei darin ein Kaufpreis von EUR 379,6 Mi-\no. vorgesehen war. Subeventualiter beantragte sie sodann die Verpflichtung\nder Gesuchstellerin zum Abschluss einer Vereinbarung, wobei der Kaufpreis\nvom Schiedsgericht festzulegen sei. Aus den Ausführungen zur Klageschrift\nergibt sich sodann, dass sich die Gesuchsgegnerin im Zusammenhang mit\n- 36 -\n\ndem Anspruch auf Abschluss der von ihr bezeichneten Vereinbarung auf\nden Stichtag für die Kaufpreisberechnung, auf die Höhe des Kaufpreises\nsowie auf verschiedene weitere Vertragsbedingungen fokussierte (act. 5/2\nInhaltsverzeichnis sowie Rz 40 ff.).\n\n"}