{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2022-03-03", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG210005_2022-03-03.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG210005-O6.pdf", "Checksum": "e325aa1c7c775366a38c3e0251def22b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG210005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 03.03.2022 PG210005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ablehnung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:08:50", "Checksum": "cdc79ab2ec39622a1eddea8a656b87f9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 03.03.2022 PG210005\nRegeste:\nAblehnung eines Schiedsrichters\n\n3.1.1. Im ersten Schiedsverfahren, welches mit Schiedsspruch vom 18. Dezember\n2020 (act. 5/5) erledigt wurde, befasste sich das Schiedsgericht nach seinen\nErwägungen zu formellen Punkten mit der kartellrechtlichen Wirksamkeit\nbzw. Unwirksamkeit der massgeblichen Normen des SHA und des CPOA\nund sodann mit der Existenz sowie der Ausübung von Put Optionsrechten\ndurch die Gesuchsgegnerin. Im Rahmen der letzteren Prüfung beantwortete\ndas Schiedsgericht die Frage, ob der Erwerb von G._____ durch die Gesuchstellerin zum Entstehen eines Put Optionsrechts nach Art. 1.1 (iii)\nCPOA geführt habe und bejahte sowohl die Begründung eines solchen als\nauch dessen korrekte Ausübung durch die Gesuchsgegnerin (act. 5/5\nRz 184 ff., insb. Rz 215). Ebenfalls bejahte es das Vorliegen einer Put Option nach Art. 1.1 (iii) CPOA für die Eingehung einer Kooperation durch die\nGesuchstellerin mit der H._____ AG (act. 5/5 Rz 281). Hingegen verneinte\nes ein aufgrund des Erwerbs von G._____ entstandenes Put Optionsrecht\nder Gesuchsgegnerin aus wichtigem Grund (act. 5/5 Rz 251) bzw. ein solches nach Art. 1.1 (iii) CPOA für die Gewinnverwendungsbeschlüsse\n(act. 5/5 Rz 282). Im Zusammenhang mit seinen Erwägungen zum Put Optionsrecht der Gesuchsgegnerin infolge des Erwerbs der Gesuchstellerin von\nG._____ nahm das Schiedsgericht zwar ab und an auf den Kaufpreis Bezug,\nnamentlich in act. 5/5 Rz 183 betreffend die Frage, nach welchen Regeln\nder Kaufpreis festzulegen sei [nach Art. 3 CPOA], oder in act. 5/5 Rz 192\nbetreffend die Kaufpreisberechnung gestützt auf ein Gutachten von I._____.\nJedoch ergibt sich aus dem Schiedsentscheid, dass der Fokus des Schieds-\n- 33 -\n\ngerichts darauf lag, ob die Sachlage betreffend G._____ eine Put Option der\nGesuchsgegnerin begründete, wobei es sich primär mit den Fragen befasste, ob eine Zustimmung der Gesuchsgegnerin vorgelegen habe, ob der Konfliktlösungsmechanismus hätte durchgeführt werden müssen und ob die Gesuchsgegnerin ihr Recht ordnungsgemäss ausgeübt habe. Hinsichtlich der\nKooperationsvereinbarung der Gesuchstellerin mit der H._____ AG befasste\nsich das Schiedsgericht mit der zwischen den Parteien strittigen Frage, ob\ndie Kooperationsvereinbarung zustimmungspflichtig gewesen sei, und bejahte dies (act. 5/5 Rz 272 f.). Gleichermassen beschränkte es seine Erwägungen in Bezug auf die Gewinnverwendungsbeschlüsse auf die Frage der\nNotwendigkeit einer Zustimmung durch die Gesuchsgegnerin und ein daraus\nentstehendes Put Optionsrecht (act. 5/5 Rz 304 f.). Erwägungen zum Kaufpreis machte es insoweit keine.\n\n3.1.2. Im Weiteren befasste sich das Schiedsgericht unter der Überschrift \"Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises\" mit der Frage, ob die Gesuchstellerin\nverpflichtet sei, der Gesuchsgegnerin eine Kaufpreiszahlung zu leisten\n(act. 5/5 Rz 318 ff.). Das Schiedsgericht kam zum Ergebnis, dass die Gesuchsgegnerin im Zeitpunkt der Fällung des Schiedsspruches keinen Anspruch auf Zahlung eines Kaufpreises in der Höhe von EUR 379,6 Mio. hatte. Zur Begründung brachte es vor, die Klage sei zwar zulässig, jedoch sei\nsie unbegründet. Die Parteien hätten sich nicht auf einen Put Optionspreis\neinigen können, sondern hätten sich auf den Kaufpreis von EUR 379,6 Mio.\neinzig unter dem Vorbehalt einer Gesamteinigung geeinigt. Eine solche sei\naber nicht zustande gekommen (act. 5/5 Rz 349 f., insb. Rz 356). Ein direkter Zahlungsanspruch der Gesuchsgegnerin gestützt auf Art. 1.1 CPOA bestehe nicht. Vielmehr hätte für einen solchen eine zusätzliche Vereinbarung\nabgeschlossen werden müssen. Die Beweislast für die Einigung auf den\nKaufpreis sei der Gesuchsgegnerin oblegen (act. 5/5 Rz 350 f.). Das\nSchiedsgericht kam demnach zum Ergebnis, dass der von der Gesuchsgegnerin in ihrem Rechtsbegehren 1a geltend gemachte Kaufpreis von\nEUR 379,6 Mio. von der Gesuchstellerin nicht geschuldet sei, da es an der\nverbindlichen Einigung der Parteien auf den Kaufpreis fehle (act. 5/5\n- 34 -\n\n"}