{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2022-03-03", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG210005_2022-03-03.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG210005-O6.pdf", "Checksum": "e325aa1c7c775366a38c3e0251def22b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG210005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 03.03.2022 PG210005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ablehnung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:08:50", "Checksum": "cdc79ab2ec39622a1eddea8a656b87f9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 03.03.2022 PG210005\nRegeste:\nAblehnung eines Schiedsrichters\n\n Massgeblich ist, ob der Richter dieselben Rechtsfragen zu untersuchen hat.\nDabei setzt das Bundesgericht keine Identität der zu klärenden Fragen voraus, sondern erachtet das Vorliegen von ähnlichen oder qualitativ gleichen\nFragen als genügend, um eine Vorbefassung zu bejahen. Allein der Umstand, dass der gleiche Lebenssachverhalt zu beurteilen ist, reicht hierfür\naber nicht aus. Ebenso ist es unzureichend, wenn ein Richter einer gleichen\nPartei bereits früher, aber im Zusammenhang mit einem anderen, einen anderen Lebenssachverhalt betreffenden Verfahren begegnete. Bezüglich des\nErfordernisses des Entscheidungsspielraumes bei der Beurteilung der sich\nstellenden Rechtsfragen ist sodann zu berücksichtigen, dass ein grosser\nSpielraum anlässlich des ersten Verfahrens eher als ein kleiner Spielraum\nvermuten lässt, das Gerichtsmitglied werde sich von seinem Entscheid nicht\nmehr grundsätzlich lösen können. Hinsichtlich des Kriteriums der Bedeutung\nder Fragen für den Fortgang des Verfahrens erachtet es das Bundesgericht\nschliesslich als massgeblich, ob die Beantwortung der im ersten Verfahren\naufgeworfenen Fragen die Lösungen des zweiten Verfahrens beeinflusst.\n\nAusschlaggebend ist somit im Wesentlichen, ob die frühere Tätigkeit den berechtigten Eindruck entstehen lässt, die betroffene Person könne sich von\nden seinerzeit getroffenen Feststellungen und geäusserten Wertungen nicht\nmehr lösen und die Angelegenheit deshalb nicht mehr mit der nötigen Distanz und Objektivität beurteilen. Der Allgemeinheit dieser Umschreibung\nentspricht die Vielfalt möglicher Konstellationen; die Praxis zur Vorbefassung ist denn auch stark kasuistisch geprägt (VRG Kommentar-Kiener, § 5a\nN 25 ff.; ZK IPRG-Oetiker, Art. 180 N 13; Kiener, a.a.O., § 6 S. 139 f. und\nS. 144 ff.; Entscheide des Bundesgerichts 5A_1047/2017 vom 3. Mai 2018,\nE. 5.1.2; 4A_458/2009 vom 10. Juni 2010, E. 3.3.3.2; 5D_24/2018 vom\n1. März 2018, E. 3.2.2; BGE 126 I 168 E. 2; BGE 114 Ia 50 E. 3d).\n\n2.2. Gemäss den vom Bundesgericht als Arbeitsinstrument bzw. Orientierungshilfe anerkannten IBA-Richtlinien (BGE 142 III 521 E. 3.1.2) liegt ein Ablehnungsgrund gemäss der \"Waivable Red List\" vor, wenn sich der Schiedsrichter in der Vergangenheit mit der Streitsache bereits befasst hat (Ziff. 2.1.2).\n- 31 -\n\nZudem können in den beiden folgenden Konstellationen je nach den Umständen des konkreten Einzelfalls in den Augen der Parteien berechtigte\nZweifel an der Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit des Schiedsrichters\nhervorgerufen werden (sog. orange Liste): a) Der Schiedsrichter wurde innerhalb der vergangenen drei Jahre mindestens zwei Mal von einer der Parteien oder von einem mit einer Partei verbundenen Unternehmen als\nSchiedsrichter bestellt (Ziff. 3.1.3), b) Der Schiedsrichter ist gegenwärtig o-\nder war in den vergangenen drei Jahren als Schiedsrichter in einem Verfahren zu einem mit der Streitsache zusammenhängenden Gegenstand tätig,\nan dem eine der Parteien oder ein mit einer Partei verbundenes Unternehmen beteiligt ist (Ziff. 3.1.5, vgl. act. 7/6). Das Bundesgericht befasste sich\nmit einem allfälligen Ablehnungsgrund gemäss Ziff. 3.1.5 der IBA-Richtlinien\nunter anderem in seinem Entscheid Nr. 4A_458/2009 vom 10. Juni 2010, auf\nwelchen auch die Gesuchstellerin in ihrem Gesuch verweist (act. 2 Rz 88 f.).\nDas Bundesgericht erwog, Ziff. 3.1.5 der IBA-Richtlinien sei dann massgeblich, wenn der abgelehnte Schiedsrichter als solcher in einem anderen\nSchiedsverfahren tätig sei bzw. in den letzten drei Jahren tätig gewesen sei\nund das Verfahren eine der Parteien oder eine mit einer der Parteien verbundene Einheit betreffe, aber nicht - wie im durch das Bundesgericht zu\nbeurteilenden Fall - beide Parteien. Zudem begründe diese Konstellation\nnicht automatisch einen zwingenden, sondern lediglich einen möglichen Ablehnungsgrund (Entscheid des Bundesgerichts 4A_458/2009 vom 10. Juni\n2010, E. 3.3.3.1). Massgeblich sei, dass der Richter durch seine Beteiligung\nan früheren Entscheidungen in derselben Sache nicht bereits in einer Weise\nzu bestimmten Fragen Stellung bezogen habe, so dass er in Zukunft nicht\nmehr unvoreingenommen erscheine und damit das Schicksal des Verfahrens bereits besiegelt scheine. Um dies zu beurteilen, müssten die Tatsachen, die verfahrensrechtlichen Besonderheiten sowie die konkreten Fragen, die in den verschiedenen Phasen des Verfahrens aufgeworfen werden,\nberücksichtigt werden. Diese Kriterien würden auch im Bereich der Schiedsgerichtsbarkeit zur Anwendung gelangen. Allerdings wende das Bundesgericht einen strengen Massstab an. Allein der Umstand, dass ein Schiedsrich-\n- 32 -\n\nter an einem Teilentscheid mitgewirkt habe, welcher fehlerhaft gewesen sei,\nvermöge keinen Ablehnungsgrund zu begründen (Entscheid des Bundesgerichts 4A_458/2009 vom 10. Juni 2010, E. 3.3.3.2). Auch im Anwendungsbereich der IBA-Richtlinien stellte das Bundesgericht demnach auf die in\nZiff. V.2.1. erwähnten Kriterien ab und geht insoweit nicht über den im IPRG\nvorgesehenen Standard hinaus. Die oberwähnten Grundsätze der IBA-\nRichtlinien sowie die bundesgerichtliche Praxis dazu sind im Wissen darum,\ndass ihnen keine Gesetzeskraft zukommt, in die nachfolgende Prüfung des\nVorliegens eines Ablehnungsgrundes einfliessen zu lassen.\n\n"}