{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2022-03-03", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG210005_2022-03-03.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG210005-O6.pdf", "Checksum": "e325aa1c7c775366a38c3e0251def22b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG210005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 03.03.2022 PG210005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ablehnung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:08:50", "Checksum": "cdc79ab2ec39622a1eddea8a656b87f9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 03.03.2022 PG210005\nRegeste:\nAblehnung eines Schiedsrichters\n\n muss sich vielmehr auf konkrete Umstände stützen, welche ihrerseits geeignet sind, bei einer normal empfindenden Person objektiv und vernünftigerweise Misstrauen gegen die schiedsrichterliche Unabhängigkeit hervorzurufen. Ob solche vorliegen, ist von Fall zu Fall zu beurteilen. Die subjektive\nUnabhängigkeit eines Schiedsrichters wird bis zum Beweis des Gegenteils\nvermutet. Blosse Verfahrensfehler oder eine falsche materielle Entscheidung\nin der Sache vermögen für sich allein in aller Regel keinen Anschein der\nVoreingenommenheit zu begründen, ausser es liegen besonders krasse und\nwiederholte Irrtümer vor, welche als schwere Verletzung der Richterpflichten\nbeurteilt werden müssen (Entscheide des Bundesgerichts BGE\n4A_292/2019 vom 16. Oktober 2019, E. 3.1; 5D_24/2018 vom 1. März 2018,\nE. 3.2.3; BGE 136 III 605 E. 3.2.1 = Pra 2011 Nr. 56; BGE 115 Ia 400 E. 3b;\nBSK IPRG-Peter/Brunner, Art. 180 N 16 f.; ZK IPRG-Oetiker, Art. 180 N 11\nf.; Göksu, a.a.O., N 984 f.). Ebenso wenig vermag der Umstand, dass ein\nRichter bereits einen für eine Partei ungünstigen Entscheid gefällt hat, für\nsich alleine eine Befangenheit zu begründen (Entscheid des Bundesgerichts\n5D_24/2018 vom 1. März 2018, E. 3.2.2).\n\n1.3. Wie Art. 180 Abs. 1 lit. c IPRG setzt auch die UNCITRAL-\nSchiedsverfahrensordnung voraus, dass eine vernünftig informierte Person\nglaubt, dass die wahrgenommene Befürchtung - der Zweifel - gerechtfertigt\nsei. Rein subjektive Bedenken reichen nicht aus (Caron/Caplan/Pellonpää,\nThe Uncitral Arbitration Rules, New York 2006, S. 210; Vito G. Gallo v. Government of Canada, Entscheid vom 14. Oktober 2009, Rz 19; vgl. auch PCA\nCase No. AA442 Merk Sharp & Dohme (I.A.) Corporation v. The Republic of\nEcuador vom 8. August 2012, Rz 73; LCIA Case No. UN 7949, National Grid\nPLC v. The Argentine Republic, vom 3. Dezember 2007, Rz 81). Die Unabhängigkeitsbestimmungen der UNCITRAL-Schiedsverfahrensordnung gelten\nebenso für Parteischiedsrichter wie auch für Schiedsrichter, welche nicht\nvon den Parteien ernannt werden (z.B. den Obmann). Überdies gilt auch im\nAnwendungsbereich der UNCITRAL-Schiedsverfahrensordnung, dass aus\nden Entscheidungen eines Schiedsrichters grundsätzlich nicht auf seine fehlende Unabhängigkeit bzw. Unparteilichkeit geschlossen werden kann. Da-\n- 29 -\n\nvon ist lediglich dann auszugehen, wenn der Entscheid zu einem offensichtlich verzerrten Ergebnis führt (Caron/Caplan/Pellonpää, a.a.O., S. 220 f.).\n\n2.1. Die Gesuchstellerin beruft sich auf den Ablehnungsgrund der Vorbefassung\n(act. 2 Rz 53).\n\nNach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist von einer Vorbefassung auszugehen, wenn ein Richter bzw. Entscheidträger bereits zu einem\nfrüheren Zeitpunkt in amtlicher Funktion mit der konkreten Streitsache zu tun\nhatte. Eine Vorbefassung begründet indes nicht per se einen Ablehnungsgrund. Vielmehr ist massgeblich, ob sich ein Richter durch seine Mitwirkung\nan früheren Entscheiden in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, das das Verfahren nicht mehr offen erscheinen lässt, was anhand\naller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände zu beurteilen ist.\nDer bundesgerichtlichen Praxis zufolge liegt solange keine Befangenheit\nvor, als das Verfahren in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu entscheidenden Rechtsfragen weiterhin als offen und nicht vorbestimmt erscheint. Zur Beurteilung der geforderten Offenheit stellt das Bundesgericht dabei auf verschiedene Kriterien ab, namentlich darauf, welche\nFragen in den beiden Verfahren zu entscheiden sind, ob und inwieweit sich\ndie Fragestellungen gleichen bzw. miteinander zusammenhängen, welcher\nEntscheidungsspielraum in den verschiedenen Verfahrensabschnitten besteht und welche Bedeutung diesen Fragen für den Fortgang des Verfahrens zukommt (Entscheide des Bundesgerichts 5A_1047/2017 vom 3. Mai\n2018, E. 5.1.2; 5D_24/2018 vom 1. März 2018, E. 3.2.2; 4A_458/2009 vom\n10. Juni 2010, E. 3.3.3.2; 1C_654/2018 vom 25. März 2019 E 3.1 und\n4P.247/2006 vom 7. November 2006, E. 3.2; BGE 133 I 89 E. 3.2; BGE 131\nI 113 E. 3.4; 126 I 68 E. 3c; BGE 114 Ia 50 E. 3d; Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Verfassungsrechtliche Anforderungen an Richter und Gerichte, Bern 2001, § 6 S. 139).\n\nHinsichtlich des Kriteriums des Zusammenhangs der entscheidenden Fragen setzt das Bundegericht einen hinreichend engen Sachzusammenhang\nzwischen dem aktuellen Verfahren und der früheren Befassung voraus.\n- 30 -\n\n"}