{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2022-03-03", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG210005_2022-03-03.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG210005-O6.pdf", "Checksum": "e325aa1c7c775366a38c3e0251def22b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG210005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 03.03.2022 PG210005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ablehnung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:08:50", "Checksum": "cdc79ab2ec39622a1eddea8a656b87f9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 03.03.2022 PG210005\nRegeste:\nAblehnung eines Schiedsrichters\n\n1.1. Nach Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziffer 1 EMRK und Art. 180 IPRG hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Streitsache von einem unparteiischen,\nunvoreingenommenen und unbefangenen Richter beurteilt wird. Art. 180\nAbs. 1 IPRG zählt verschiedene Gründe auf, welche zur Ablehnung eines\nvorgeschlagenen Schiedsrichters führen. Nach Art. 180 Abs. 1 lit. b und c\nIPRG kann ein Schiedsrichter abgelehnt werden, wenn ein in der von den\nParteien vereinbarten Verfahrensordnung enthaltener Ablehnungsgrund vorliegt oder wenn Umstände bestehen, die Anlass zu berechtigten Zweifeln an\nseiner Unabhängigkeit oder seiner Unparteilichkeit geben. Dabei kann nicht\nnur die fehlende Unabhängigkeit, sondern auch die fehlende Unparteilichkeit\ngerügt werden (ZK IPRG-Oetiker, Art. 180 N 10; BSK IPRG-Peter/Brunner\nArt. 180 N 12). Art. 180 Abs. 1 lit. c IPRG kommt aufgrund seiner zwingenden Natur auch dann zum Tragen, wenn sich die Parteien auf eine Verfahrensordnung geeinigt haben. Er steht insbesondere der Vereinbarung eines\nniedrigeren Standards entgegen (ZK IPRG-Oetiker, Art. 180 N 4; Kaufmann-\nKohler/Rigozzi, International Arbitration, Law and Practice in Switzerland,\nUSA 2015, Rz 4.107).\n\nArt. 12.1 der vorliegend vereinbarten UNCITRAL-Schiedsverfahrensordnung\n(siehe Art. 11.2.a SHA [act. 5/4 S. 31], act. 2 Rz 12, act. 16 Rz 4, 47 und 75\nf.) lautet wie folgt: \"Any arbitrator may be challenged if circumstances exist\nthat give rise to justifiable doubts as to the arbitrator’s impartiality or independence. (freie Übersetzung des Gerichts: \"Jeder Schiedsrichter kann abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, welche Anlass zu berechtigten\nZweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit geben.\"). Diese Bestimmung deckt sich inhaltlich mit Art. 180 Abs. 1 lit. c IPRG. Eine weitergehende oder anderweitige Bedeutung als ihr Pendant im IPRG kann ihr nicht\nentnommen werden (vgl. act. 2 Rz 53 f., act. 29 Rz 17 und act. 16 Rz 79 f.).\n- 27 -\n\nInsbesondere kann aus ihr kein über Art. 180 Abs. 1 lit. c IPRG hinausgehender Standard abgeleitet werden (vgl. zum Ganzen BSK IPRG-\nPeter/Brunner, Art. 180 N 9; Göksu, Schiedsgerichtsbarkeit, Zürich/St. Gallen 2014, N 939; Berger/Kellerhals, Internationale und interne\nSchiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, Bern 2006, Rz 795; ZK IPRG Oeti-\nker-Art. 180 N 8; vgl. auch zum UNCITRAL-Modellgesetz: Girsberger/Voser,\nInternational Arbitration, Comparative and Swiss Perspectives, 3. Auflage,\nZürich/Basel/Genf 2016, N 737; ZK ZPO-Pfisterer, Art. 367 N 2). Dementsprechend kann die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Erfordernis der\nUnparteilichkeit bzw. Unabhängigkeit im Sinne des IPRG auch im Zusammenhang mit der UNCITRAL-Schiedsverfahrensordnung berücksichtigt werden. Gleiches gilt im Übrigen hinsichtlich der IBA-Richtlinien. Auch aus diesen resultiert kein über Art. 180 Abs. 1 lit. c IPRG hinausgehender verbindlicher Standard. Das Bundesgericht erachtet die IBA-Richtlinien zwar als\nnützliches Arbeitsinstrument bzw. praktische Richtschnur, anerkennt ihnen\naber keine Gesetzeskraft zu (Entscheid des Bundesgerichts 4A_458/2009\nvom 10. Juni 2010, E. 3.3.3.1 mit weiteren Verweisen; vgl. auch Göksu,\na.a.O., N 978).\n\n1.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind bei einem Schiedsrichter - sei dieser Obmann oder parteiernannter Schiedsrichter - die gleichen\nAnforderungen an seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu stellen wie\nbei einem staatlichen Richter. Die Beurteilung eines Ablehnungsbegehrens\nliegt im freien, pflichtgemässen Ermessen der erkennenden Behörde. Es ist\nin jedem Einzelfall konkret zu beurteilen, ob Umstände vorliegen, die Anlass\nzu berechtigten Zweifeln an der Unabhängigkeit eines Schiedsrichters geben. Dabei ist vom Grundsatz auszugehen, dass ein Ausstand aufgrund der\nGefahr der Aushöhlung der gesetzlich geschaffenen Gerichte und der Zuständigkeitsregeln der Gerichte nicht leichtfertig zugelassen werden darf und\ndie Ausnahme zu bleiben hat. Damit ein Schiedsrichter abgelehnt werden\nkann, müssen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Tatsachen vorliegen, welche das Misstrauen objektiv belegen. Ein solches Misstrauen darf\nnicht auf einem subjektiven Gefühl einer der Parteien beruhen, sondern\n- 28 -\n\n"}