{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2022-03-03", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG210005_2022-03-03.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG210005-O6.pdf", "Checksum": "e325aa1c7c775366a38c3e0251def22b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG210005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 03.03.2022 PG210005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ablehnung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:08:50", "Checksum": "cdc79ab2ec39622a1eddea8a656b87f9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 03.03.2022 PG210005\nRegeste:\nAblehnung eines Schiedsrichters\n\n ne es eine solche, stelle sich die Frage, wie ein Schiedsrichter dieselben\nRechtsbegehren erneut unvoreingenommen beurteilen könne. Die Darstellung des Streitgegenstandes durch den Abgelehnten belege seine Voreingenommenheit. Die Rechtsbegehren seien viel breiter gestellt, als was er\nnoch als relevant erachte. Der Umstand, dass er im Rahmen seiner Stellungnahme Erwägungen über die Entscheidung in der Hauptsache anstelle,\nlasse ebenfalls seine Befangenheit befürchten. Nachdem das zweite\nSchiedsgericht über zum Teil identische Rechtsbegehren entscheiden werden müsse, werde sich der Informationsvorteil des Abgelehnten nicht darauf\nbeschränken, dass er weniger Einarbeitungszeit benötigen werde. Er habe\ndie mit der Entscheidung dieser Rechtsbegehren einhergehenden Rechtsfragen im ersten Schiedsverfahren bereits beantwortet. Er verfüge daher\nüber einen Wissensvorsprung gegenüber dem Parteischiedsrichter der Gesuchstellerin, was eine unzulässige Ungleichbehandlung der Parteien mit\nsich bringe.\n\n5.1. In ihrer Duplik vom 20. Januar 2022 (act. 34) führt die Gesuchsgegnerin im\nWesentlichen das Folgende aus: Die Gesuchstellerin übergehe bei ihren\nAusführungen zur Teilidentität, dass die Anträge der Gesuchsgegnerin im\nzweiten Schiedsverfahren zwar einen ähnlichen Wortlaut aufwiesen, jedoch\nauf einem anderen Streitgegenstand beruhen würden als im ersten Schiedsverfahren. Das Schiedsgericht habe im zweiten Schiedsverfahren über andere Fragen zu entscheiden als im ersten Verfahren. Der Abgelehnte sei\ndaher in keiner der zu entscheidenden Fragen festgelegt. Im ersten\nSchiedsverfahren sei der Anspruch auf Kaufpreiszahlung von EUR 379,6\nMio. bzw. auf Abschluss eines SPA unter Vereinbarung eines Kaufpreises\nallein darauf gestützt worden, dass der gesuchsgegnerischen Auffassung\nzufolge bereits eine entsprechende Einigung zwischen den Parteien bestanden hätte. Der im zweiten Schiedsverfahren geltend gemachte Anspruch\nstütze sich hingegen allein auf den Umstand, dass der Kaufpreis von\nEUR 379,6 Mio. zutreffend gemäss den vertraglichen Vorgaben des CPOA\nermittelt worden sei. Inhaltlich habe die Gesuchstellerin dieser Verschiedenheit der Streitgegenstände nichts entgegenzusetzen. Der beinahe gleiche\n- 25 -\n\nWortlaut der Anträge ändere nichts an der Tatsache, dass es sich um unterschiedliche Streitgegenstände handle. Dies habe auch der Abgelehnte bestätigt. Im ersten Schiedsspruch sei weder über die richtige Kaufpreisberechnung noch über damit im Zusammenhang stehende weitere Fragen entschieden worden. Die Gesuchstellerin sehe davon ab, ihre Argumentation\nbetreffend die Überschneidung der Fragen näher darzulegen. Aus den Fragen des Schiedsrichters Prof. Dr. E._____ lasse sich nicht schliessen, dass\ndas erste Schiedsgericht inhaltliche Überlegungen zur richtigen Kaufpreisberechnung nach dem CPOA angestellt habe. Ebenso wenig lasse sich daraus\nschliessen, dass es in dieser Frage bereits in irgendeine Richtung festgelegt\nsei. Es habe vielmehr festgehalten, dass es die Frage der Kaufpreishöhe\nanhand der vorgelegten Informationen nicht beurteilen könne. Das erste\nSchiedsgericht habe den Antrag betreffend Kaufpreiszahlung abgelehnt, weil\neine rechtsverbindliche Einigung über den Kaufpreis nicht vorgelegen habe.\nMit der richtigen Berechnung des Kaufpreises habe es sich nicht auseinandergesetzt.\n\n5.2. In rechtlicher Hinsicht, so die Gesuchsgegnerin weiter, sei festzuhalten,\ndass die Parteien nicht einen höheren Standard als den in Art. 180 Abs. 1\nlit. c IPRG Festgehaltenen vereinbart hätten. Die Gesuchstellerin vermöge\nnicht darzulegen, dass sich aus der UNCITRAL-Schiedsverfahrensordnung\nein höherer Standard ergebe. Auch gemäss deutschem Recht bestehe in\nder internationalen Schiedsgerichtsbarkeit kein höherer Standard. Es sei\ndaher nicht vorstellbar, dass sich die beiden Parteien, welche beide ihren\nSitz in Deutschland hätten, mit der Wahl der UNCITRAL-\nSchiedsverfahrensordnung auf irgendeinen schwammigen Standard geeinigt\nhaben wollten. Unbehelflich bleibe der Verweis auf die IBA-Richtlinien. Auch\naus dem Caratube-Fall lasse sich kein höherer Standard ableiten. Diesem\nsei ohnehin nicht eine blosse Vorbefassung zugrunde gelegen. Eine Vorbefassung des Abgelehnten liege aufgrund der unterschiedlichen Streitgegenstände nicht vor. Die Gesuchstellerin behaupte allein unter Verweis auf den\nWortlaut der Anträge eine Teilidentität. Eine inhaltliche Auseinandersetzung\nnehme sie nicht vor. Ihre Argumentation sei widersprüchlich. Würde es sich\n- 26 -\n\ntatsächlich um identische Rechtsfragen handeln, hätte die Gesuchsgegnerin\ngerade nicht erneut den Abgelehnten als Parteischiedsrichter bestellt.\n\nV. Materielles\n\n"}