{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2022-03-03", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG210005_2022-03-03.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG210005-O6.pdf", "Checksum": "e325aa1c7c775366a38c3e0251def22b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG210005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 03.03.2022 PG210005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ablehnung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:08:50", "Checksum": "cdc79ab2ec39622a1eddea8a656b87f9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 03.03.2022 PG210005\nRegeste:\nAblehnung eines Schiedsrichters\n\n einen höheren Standard wie vorliegend sei indes zulässig. Die Vorbefassung eines Schiedsrichters stelle einen international anerkannten Ablehnungsgrund dar. Die Einwände der Gesuchsgegnerin, die IBA-Richtlinien\nseien nicht massgeblich und die Caratube-Entscheidung sei mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, seien unbehelflich. Die Parteien seien sich\neinig, dass die IBA-Richtlinien kein bindendes Recht darstellten. Das Bundesgericht berücksichtige diese aber im Rahmen seiner Entscheidfindung\nals wertvolles Arbeitsinstrument. Den IBA-Richtlinien zufolge indiziere die\nfrühere Involvierung in eine Streitigkeit einen Interessenkonflikt. Der Caratu-\nbe-Fall sei zwar im Rahmen eines Investitionsschiedsverfahrens ergangen.\nDies sei in Bezug auf die Frage der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit indes irrelevant. Die dort massgeblichen ICSID Convention and Arbitrations\nRules verlangten wie die UNCITRAL-Schiedsverfahrensordnung ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Wie im vorliegenden Fall habe es im\nCaratube Fall signifikante Überschneidungen zwischen den beiden Verfahren gegeben.\n\n4.3. Es bestehe Einigkeit, so die Gesuchstellerin weiter, dass die unter Art. 30\nAbs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK entwickelten Grundsätze zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit auch auf die internationale Schiedsgerichtsbarkeit Anwendung fänden. Auch sei unbestritten, dass die Vorbefassung einen\nAblehnungsgrund darstellen könne. Es komme dafür auf die Umstände des\nEinzelfalles an. Gemäss Bundesgericht könne eine gewisse Besorgnis der\nVoreingenommenheit immer dann entstehen, wenn eine Gerichtsperson in\neinem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst gewesen sei. Der Verfahrensausgang scheine insbesondere bei einer\nsog. \"Betriebsblindheit\" nicht mehr offen. Massgeblich sei, ob die zu entscheidenden Rechtsfragen trotz Vorbefassung noch als offen erschienen.\nDies sei vorliegend nicht der Fall. Der Abgelehnte habe die teilweise identischen Rechtsbegehren im ersten Schiedsverfahren bereits entschieden.\nDass er keine Folgefragen zu entscheiden habe, ergebe sich bereits aus der\nGegenüberstellung der im ersten Schiedsverfahren gestellten Rechtsbegehren 1a und 1b und der im zweiten Schiedsverfahren gestellten Rechtsbegeh-\n- 23 -\n\nren 5 und 2. Auch das im ersten Verfahren als Anlage K51 und im zweiten\nVerfahren als Anlage K25 (recte: wohl gemeint K21, vgl. act. 3 mit Hinweis\nauf act. 5/16) referenzierte Share Sale and Transfer Agreement sei wortgleich. Das erste Schiedsgericht habe sodann die Rechtsbegehren 1a und\n1b beurteilt und abgewiesen. Um die Rechtsbegehren im zweiten Schiedsverfahren beurteilen zu können, müsse sich das zweite Schiedsgericht\nzwingend mit Rechtsfragen auseinandersetzen, welche bereits Gegenstand\ndes ersten Schiedsverfahrens gewesen seien. Es liege eine teilweise Identität der zu beurteilenden Rechtsbegehren der beiden Schiedsverfahren vor.\nDer vorliegende Fall sei weder mit dem Fall Mutu vergleichbar noch mit einer sog. \"bifurcation\", einer Aufteilung eines Verfahrens in zwei Phasen. Eine solche Aufteilung werde vom Schiedsgericht in einem Verfahren vorgenommen und bezwecke, die zu entscheidenden Rechtsfragen klar einzelnen\nVerfahrensstadien zuzuweisen. Dies sei vorliegend nicht erfolgt. Das\nSchiedsgericht habe im ersten Schiedsverfahren einen Endschiedsspruch\nerlassen, woraufhin die Gesuchsgegnerin mit teilweise wortgleichen Rechtsbegehren ein zweites Schiedsverfahren eingeleitet habe. Eine Abgrenzung\nin ein Grund- und ein Folgeverfahren sei vor diesem Hintergrund nicht möglich. Das erste Schiedsgericht habe sich anlässlich der mündlichen Verhandlung bereits mit Bewertungsfragen befasst. Diese würden im zweiten\nSchiedsverfahren erneut relevant sein. Das Schiedsgericht habe Fragen zur\nPosition der Parteien hinsichtlich der Höhe des Kaufpreises gestellt. Der Abgelehnte bestätige in seiner Stellungnahme, dass der Kaufpreis Gegenstand\ndes ersten Schiedsverfahrens gewesen sei. Als Streitgegenstand habe er\ndie Put Option sowie die von der Gesuchsgegnerin geltend gemachte Zahlung des zu entrichtenden Put Options-Preises erwähnt. Entgegen dem Abgelehnten werde sich das Schiedsgericht im zweiten Schiedsverfahren nicht\ndamit begnügen können, den für die Preisberechnung massgeblichen Stichtag und den nach Art. 3 CPOA noch zu bestimmenden Kaufpreis zu ermitteln. Um über die gesuchsgegnerischen Rechtsbegehren entscheiden zu\nkönnen, werde das Gericht vorab ermitteln müssen, inwiefern der Abweisung der identischen Begehren eine res iudicata Wirkung zukomme. Vernei-\n- 24 -\n\n"}