{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2022-03-03", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG210005_2022-03-03.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG210005-O6.pdf", "Checksum": "e325aa1c7c775366a38c3e0251def22b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG210005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 03.03.2022 PG210005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ablehnung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:08:50", "Checksum": "cdc79ab2ec39622a1eddea8a656b87f9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 03.03.2022 PG210005\nRegeste:\nAblehnung eines Schiedsrichters\n\n genannte Zugangsfiktion zum Stichtag für die Bewertung der Gesellschaftsanteile werde, habe das Schiedsgericht nicht behandelt. Selbst die Gesuchstellerin habe darauf hingewiesen, dass die Gesuchsgegnerin es versäumt\nhabe, einen Antrag zur Bestimmung des massgeblichen Bewertungsstichtages zu stellen. Das zweite Schiedsverfahren weise einen anderen Streitgegenstand auf. Das Schiedsgericht habe nun über den für die Preisberechnung massgeblichen Stichtag und über den nach Art. 3 CPOA noch zu bestimmenden Kaufpreis zu entscheiden. Dies sei nicht Thema des ersten\nSchiedsverfahrens gewesen. Ungeachtet der teilweise gleichlautenden Anträge habe das zweite Schiedsverfahren einen anderen Streitgegenstand als\ndas erste Schiedsverfahren. Eine unzulässige Vorbefassung liege daher\nnicht vor. Er, der Abgelehnte, werde unvoreingenommen urteilen können. Er\nwerde aufgrund seiner Teilnahme am ersten Schiedsverfahren zwar weniger\nEinarbeitung benötigen als bislang mit der Sache nicht befasste Schiedsrichter. Der Gesuchstellerin sei es jedoch unbenommen gewesen, ebenfalls den\nvon ihr im ersten Verfahren bezeichneten Schiedsrichter wieder als solchen\nzu ernennen.\n\n4.1. In ihrer Replik vom 16. Dezember 2021 (act. 29) hält die Gesuchstellerin an\nihrem Ablehnungsbegehren fest und lässt zusammengefasst das Folgende\nausführen: Die beiden Schiedsverfahren könnten nicht klar und einfach voneinander abgegrenzt werden. Dies zeigten bereits die umfangreichen Ausführungen der Gesuchsgegnerin. Im ersten Schiedsverfahren habe das\nSchiedsgericht die Gesuchstellerin verurteilt, mit der Gesuchsgegnerin ein\nShare Sale and Transfer Agreement abzuschliessen. Im Übrigen seien die\nSchiedsklage und die Schiedswiderklage abgewiesen worden. Die Punkte,\nwelche nach Ansicht der Gesuchsgegnerin verbindlich entschieden worden\nseien, fänden sich lediglich in den Erwägungen des Schiedsspruchs. Inwieweit diese in Rechtskraft erwachsen seien, sei im zweiten Schiedsverfahren\nzu beurteilen. Es sei unzutreffend, dass die Verhandlungen über den Kaufpreis aufgrund des Verhaltens der Gesuchstellerin gescheitert seien. Die\nVergleichsbemühungen seien deswegen erfolglos geblieben, weil sich die\nGesuchsgegnerin auf eine vermeintliche Einigung auf die I._____-\n- 21 -\n\nBewertung aus dem Jahre 2018 berufen habe. Am 23. Juni 2021 habe sie\ndie Verhandlungen förmlich abgebrochen. Im November und Dezember\n2021 hätten die Parteien weiterverhandelt, jedoch ohne Ergebnis. Es stimme\nnicht, dass sie, die Gesuchstellerin, den Sachverhalt verdrehe. Es sei die\nGesuchsgegnerin, welche sich weiterhin auf eine angebliche Einigung berufe und diese daraus ableite, dass die Gesuchstellerin anlässlich der Verhandlungen im Jahre 2018 keine Argumente gegen die Bewertung vorgebracht und dieses daher inhaltlich akzeptiert habe. Ferner sei unzutreffend,\ndass die Gesuchsgegnerin im zweiten Schiedsverfahren inhaltlich lediglich\neine Kaufpreisermittlung begehre. Der Kaufpreis stehe gemäss dem Hauptvorbringen in der Schiedsanzeige bereits fest. Die Gesuchsgegnerin stelle\nsich auf den Standpunkt, dass der Kaufpreis von EUR 379,6 Mio. bereits\nvertragsgemäss nach den Kriterien des Art. 3 CPOA ermittelt worden sei.\nDas Schiedsgericht habe sich bereits im ersten Schiedsverfahren mit der\nHöhe des Kaufpreises befasst. Es habe den Anspruch der Gesuchsgegnerin\nzur Kaufpreishöhe nach einer inhaltlichen Befassung abgewiesen. Dies ergebe sich aus dem Protokoll der mündlichen Schiedsverhandlung. Daraus\nergebe sich, dass der Schiedsrichter Prof. Dr. E._____ Fragen zur Bewertung des Anteils der Gesuchsgegnerin gestellt habe und die Parteien Erörterungen zur Berechnung des Kaufpreises gemacht hätten.\n\n4.2. Die Parteien hätten sich auf die UNCITRAL-Schiedsverfahrensordnung geeinigt. Diese gehe den Bestimmungen des schweizerischen Rechts vor, sofern diese nicht zwingender Natur seien. Die Schiedsverfahrensordnung\nkönne daher über den Mindeststandard von Art. 30 Abs. 1 BV hinausgehen.\nDie Ausführungen zum UNCITRAL-Modellgesetz seien unerheblich, da die\nParteien dieses nicht als anwendbar vereinbart hätten. Die Gesuchsgegnerin halte gestützt auf eine Lehrmeinung fest, dass Art. 12 UNCITRAL-\nSchiedsverfahrensordnung bei Schiedsgerichten mit Sitz in der Schweiz keine eigenständige Bedeutung zukomme. Sie unterlasse es aber, darauf hinzuweisen, dass der gesetzliche Standard dadurch nicht herabgesetzt werde\nund dass die Parteien sich nicht auf einen niedrigeren Standard als den in\nArt. 180 Abs. 1 lit. c IPRG Vorgesehenen einigen könnten. Eine Einigung auf\n- 22 -\n\n"}