{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2022-03-03", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG210005_2022-03-03.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG210005-O6.pdf", "Checksum": "e325aa1c7c775366a38c3e0251def22b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG210005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 03.03.2022 PG210005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ablehnung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:08:50", "Checksum": "cdc79ab2ec39622a1eddea8a656b87f9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 03.03.2022 PG210005\nRegeste:\nAblehnung eines Schiedsrichters\n\n die Gesuchstellerin nicht direkt zur Zahlung des Kaufpreises verurteilt, sondern lediglich zum Abschluss einer Vereinbarung. Nachdem sich ein solcher\nwegen des Verhaltens der Gesuchstellerin als unmöglich erwiesen habe,\ndürfe die Gesuchsgegnerin nach dem anwendbaren deutschen Recht eine\ndirekte Leistungsklage erheben. Diese sei die Folge des ersten Schiedsspruchs. Der Umstand, dass es sich beim ersten Schiedsspruch um einen\nEndschiedsspruch handle, sei irrelevant. Die inhaltliche Verknüpfung des\nzweiten Verfahrens zähle. Das erste Schiedsgericht hätte das Verfahren auf\nmehrere Phasen aufteilen können, ohne in den Ausstand treten zu müssen.\nDie Anträge der beiden Schiedsverfahren seien nicht deckungsgleich. Das\nSchiedsgericht habe im ersten Schiedsverfahren noch keine Feststellungen\ngetroffen oder Auslegungen vorgenommen, welche für die Bestimmung des\nKaufpreises oder der noch zu entscheidenden Fragen präjudiziell sei. Zum\nVorwurf des ungleichen Informationsstandes sei festzuhalten, dass es sich\ndie Gesuchstellerin selbst zuzuschreiben habe, dass sie für das Schiedsverfahren aus taktischen Gründen einen anderen Schiedsrichter ernannt habe\nals im ersten Schiedsverfahren.\n\n2.3. Die UNCITRAL-Schiedsverfahrensordnung begründe keinen anderen oder\nhöheren Standard an die Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit als Art. 180\nAbs. 1 lit. c IPRG. Art. 12.1 UNCITRAL-Schiedsverfahrensordnung habe\npraktisch denselben Wortlaut. Den gleichen Wortlaut würde das UNCITRAL\nModellgesetz verwenden. Es bestünden demnach keine \"übernationalen\"\nStandards hinsichtlich Unabhängigkeit und Unparteilichkeit bzw. habe die\nUNCITRAL-Schiedsverfahrensordnung keine über die anwendbare lex arbitri\nhinausgehende Bedeutung. Dies werde in der schweizerischen Literatur\ndenn auch explizit so festgehalten. Die IBA Guidelines on Conflict of Interest\nin International Arbitration gingen dem nationalen Recht nicht vor. Eine Ablehnung gestützt auf Art. 2.1.2 IBA-Richtlinien komme daher nicht in Frage.\nAus dem von der Gesuchstellerin erwähnten ICSID-Fall könne sie nichts zu\nihren Gunsten ableiten. Es habe sich um eine Investitionsstreitigkeit gehandelt. Der Entscheid habe kein allgemeines Prinzip enthalten. Zudem seien\ndort die genau gleichen Fragen zu beantworten gewesen. Vorliegend habe\n- 19 -\n\ndas Schiedsgericht im zweiten Schiedsverfahren Folgefragen zu behandeln.\nZudem sei im von der Gesuchstellerin erwähnten Entscheid die den\nSchiedsrichter ablehnende Partei im ersten Schiedsverfahren nicht beteiligt\ngewesen. Die Gesuchstellerin sei hingegen schon im ersten Schiedsverfahren Partei gewesen. Sie habe ihren Standpunkt zu allen im ersten Verfahren\ndebattierten Gesichtspunkten selber vertreten können. Es gehe ihr einzig\ndarum, mit dem Ablehnungsgesuch den nicht genehmen ersten Entscheid\nneu aufzurollen.\n\n3. Der Abgelehnte führt in seiner Stellungnahme vom 16. November 2021\n(act. 21) im Wesentlichen das Folgende aus: Es sei zutreffend, dass es zwischen dem ersten und dem zweiten Schiedsverfahren Schnittstellen und\nÜberschneidungen in tatsächlicher Hinsicht gebe. Das zweite Verfahren\nwerde ungeachtet der teilweise gleichlautenden Anträge aber auf Umstände\ngestützt, welche nicht Gegenstand der Urteilsfindung des Verfahrens vor\ndem ersten Schiedsgericht gewesen seien. Es weise einen anderen Streitgegenstand auf. Gegenstand des ersten Schiedsverfahrens sei zum einen\ndie Put Option gewesen. Diese Rechtsfrage habe das Schiedsgericht im\nSinne der Schiedsklägerin und hiesigen Gesuchsgegnerin positiv entschieden. Zum anderen habe sich das Schiedsgericht im ersten Verfahren mit der\nvon der Gesuchsgegnerin geltend gemachten Zahlung des zu entrichtenden\nPut Options-Preises befasst. Es habe den Zahlungsanspruch abgewiesen,\nweil die von der Gesuchsgegnerin als Grundlage für ihren Zahlungsanspruch behauptete Einigung der Parteien auf den Preis nicht bewiesen worden sei. Auch den Antrag auf Verurteilung der Gesuchstellerin auf Zustimmung zum als Anlage vorgelegten Share Sale and Transfer Agreement\n(nachfolgend: SSTA) habe das Schiedsgericht abgewiesen, weil eine Einigung auf weitere Details des SSTA nicht nachgewiesen worden seien. Im\nAuslegungsschiedsspruch vom 9. März 2021 habe das Schiedsgericht festgehalten, dass es sich nicht zu dem für die Kaufpreisermittlung massgeblichen Stichtag geäussert habe. Es habe lediglich entschieden, dass die Put\nOption auf der Basis der Verlängerungsvereinbarungen wirksam ausgeübt\nworden sei. Die Frage, ob damit die in den Verlängerungsvereinbarungen\n- 20 -\n\n"}