{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2022-03-03", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG210005_2022-03-03.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG210005-O6.pdf", "Checksum": "e325aa1c7c775366a38c3e0251def22b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG210005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 03.03.2022 PG210005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ablehnung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:08:50", "Checksum": "cdc79ab2ec39622a1eddea8a656b87f9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 03.03.2022 PG210005\nRegeste:\nAblehnung eines Schiedsrichters\n\nIPRG, d.h. nach der gewählten UNCITRAL-Schiedsverfahrensordnung, noch\nnach Art. 180 Abs. 1 lit. c IPRG vor. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stelle die Vorbefassung eines Schiedsrichters grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund dar. Dies ergebe sich insbesondere aus dem von der\nGesuchstellerin erwähnten Fall \"Mutu\". Die Mitwirkung an einem Entscheid,\nin welchem über Vorfragen oder Teilansprüche des zweiten Verfahrens entschieden worden sei, begründe keine Vorbefassung. Nach dem Bundesgericht sei die frühere Befassung eines Schiedsgerichts mit einer Streitsache\nauch dann problemlos, wenn der erneut mit einer Streitsache befasste (gleiche) Schiedsrichter über umfassende Kenntnisse des Rechtsstreits verfüge.\nDie frühere Befassung eines Schiedsrichters mit der Streitsache zwischen\nden gleichen Parteien stelle in der Praxis den Normalfall dar. In internationalen Schiedsverfahren erfolge häufig eine sog. \"bifurcation\", mit welcher das\nVerfahren in zwei Phasen aufgeteilt werde. Das Schiedsgericht könne eine\nsolche Aufteilung von sich aus vornehmen. Auch wenn sich dieses in der\nersten Phase eingehend mit der Sache befasst habe, dürfe es in der zweiten\nPhase urteilen. Art. 34 Abs. 1 UNCITRAL-Schiedsverfahrensordnung halte\nausdrücklich fest, dass das Schiedsgericht getrennte Schiedssprüche über\nverschiedene Punkte zu verschiedenen Zeiten erlassen könne. Auch bei einer Rückweisung entscheide die gleiche Besetzung. In Ausnahmefällen\nkönne eine Vorbefassung berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit und\nUnparteilichkeit erwecken. Ein solcher Fall sei vorliegend indes nicht gegeben. Im Entscheid des Bundesgerichts 5A_1047/2017 vom 3. Mai 2018 werde festgehalten, dass die sukzessive Teilnahme eines Richters an verschiedenen Verfahren, welche dieselben Fragen aufwerfen würden, nicht gegen\ndie Verfassung oder die EMRK verstiessen. Bei der Beurteilung, ob der\nRichter voreingenommen erscheine oder nicht, seien der Sachverhalt, die\nverfahrensrechtlichen Besonderheiten und die in den verschiedenen Verfahrensabschnitten aufgeworfenen Fragen zu berücksichtigen. Im Übrigen genüge der Umstand, dass ein Richter bereits einen für den Beschwerdeführer\nungünstigen Entscheid gefällt habe, nicht, um einen Verhinderungsgrund\nzuzulassen. Eine Ablehnung dürfe nicht leichtfertig zugelassen werden. Be-\n- 17 -\n\nrechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit könnten dann\nvorliegen, wenn sich die den beiden Verfahren stellenden Fragen nicht klar\nabgrenzen liessen. Dies sei im vorliegenden Fall indes nicht der Fall. Das\nzweite Schiedsverfahren stelle ein Folgeverfahren dar. Nach dem Scheitern\nder Verhandlungen über den gemäss dem ersten Schiedsspruch abzuschliessenden Vertrag seien im zweiten Schiedsverfahren die Folgefragen\nzu beantworten. Ungeachtet der dogmatischen Verästelungen der Streitgegenstandslehre verhalte es sich genauso wie bei den auf zwei Phasen aufteilten Verfahren, in welchen das gleiche Schiedsgericht in der zweiten Phase die noch offenen Fragen behandle. Es sei tatsachenwidrig zu behaupten,\ndass sich die Gesuchsgegnerin wie schon im ersten Verfahren auf eine angebliche Einigung über einen Anteilskaufpreis von EUR 379,6 Mio. berufe.\nVielmehr akzeptiere sie die Feststellung im Schiedsspruch, dass noch keine\nEinigung erzielt worden sei und mache im zweiten Schiedsverfahren eine\nvollstreckungsfähige Leistungsklage geltend. Es lägen keine teilidentischen\nAnträge vor. Irrelevant sei, dass sich das Schiedsgericht im zweiten Verfahren damit befassen müsse, welche Fragen bereits anlässlich des ersten\nSchiedsverfahrens verbindlich entschieden worden seien. Im zweiten Verfahren seien klar abgegrenzte Fragen zu entscheiden. Auch habe sich das\nSchiedsgericht im ersten Verfahren nicht präjudiziell zu den im zweiten Entscheid noch zu beantwortenden Fragen geäussert. Die Ausführungen der\nGesuchstellerin zur erneuten Auslegung der Put Optionserklärung und der\nVerlängerungsvereinbarungen seien unzutreffend. Aus dem Auslegungsschiedsspruch ergebe sich, dass über die Frage nach dem massgeblichen\nBewertungsstichtag noch nicht geurteilt worden sei. Lediglich die Frage des\nPut Optionsgrundes nach Art. 1.1(iii) CPOA sei entschieden worden. Die\nGesuchstellerin gehe zwar davon aus, dass das zweite Schiedsverfahren\nnicht nur Folgefragen betreffe. Dies sei aber unzutreffend. Auch im Mutu-\nEntscheid, in welchem ein Ablehnungsgrund verneint worden sei, sei es im\nKern nur noch um die Höhe eines Anspruchs gegangen, dessen Bestehen\nim ersten Verfahren bejaht worden sei. Es liege eine gleiche Konstellation\nvor. Das Schiedsgericht habe das Bestehen einer Put Option bejaht, jedoch\n- 18 -\n\n"}