{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2022-03-03", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG210005_2022-03-03.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG210005-O6.pdf", "Checksum": "e325aa1c7c775366a38c3e0251def22b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG210005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 03.03.2022 PG210005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ablehnung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:08:50", "Checksum": "cdc79ab2ec39622a1eddea8a656b87f9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 03.03.2022 PG210005\nRegeste:\nAblehnung eines Schiedsrichters\n\nnet. Zudem stelle die Gesuchstellerin in Abrede, dass der für den Stichtag\nvom 2. Dezember 2016 ermittelte Kaufpreis von EUR 379,6 Mio. korrekt sei.\nDieser sei jedoch von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft I._____ ermittelt\nworden. Für den 2. Dezember 2016 habe die Gesuchstellerin einen Kaufpreis von EUR 360 Mio. errechnet, welchen die Gesuchsgegnerin bereit gewesen wäre zu akzeptieren. Zu einer Einigung sei es aber dennoch nicht\ngekommen, da die Gesuchstellerin maximal EUR 301 Mio. zu zahlen bereit\ngewesen sei. Folglich habe sie, die Gesuchsgegnerin, das zweite Schiedsverfahren einleiten müssen. Entgegen der Gesuchstellerin seien dabei nicht\ndieselben Frage wie im ersten Schiedsverfahren zu entscheiden. In Letzterem habe das Schiedsgericht eine bereits vor der Verfahrenseinleitung erfolgte Einigung über den Put Optionspreis rechtskräftig verneint. Die Gesuchsgegnerin stütze sich im zweiten Schiedsverfahren denn auch nicht\nmehr auf eine solche Einigung. Grundlage der Anträge sei vielmehr, dass\nnach dem Schiedsspruch vom 18. Dezember 2020 keine verbindliche Einigung über den Put Optionspreis habe gefunden werden können. Sie begehre mittels Leistungsklage die bisher nicht erfolgte Feststellung des richtigen\nKaufpreises nach Art. 3 CPOA. Inhaltlich begehre sie einzig eine Kaufpreisermittlung. Die Anträge im zweiten Schiedsverfahren seien jenen im ersten\nSchiedsverfahren zwar im Wortlaut ähnlich, sie würden aber auf anderen\nrechtlichen und tatsächlichen - erst nach dem ersten Schiedsspruch eingetretenen - Umständen gründen. Im ersten Schiedsverfahren habe sie, die\nGesuchsgegnerin, im Hauptantrag unmittelbar auf Zahlung des Kaufpreises\ngeklagt, da sie davon ausgegangen sei, dass die wirksame Ausübung einer\nPut Option nach dem CPOA unmittelbar zu einem Anspruch auf Anteilsübertragung und Zahlung des objektiv nach Art. 3 CPOA zu bestimmenden Preises führen würde. Das Schiedsgericht habe das CPOA jedoch anders ausgelegt und sei davon ausgegangen, dass die wirksame Ausübung der Put\nOption nicht unmittelbar einen Anteilskaufvertrag mit den korrespondierenden Ansprüchen auf Anteilsübertragung und Kaufpreiszahlung, sondern nur\neinen Vorvertrag begründe, der die Parteien verpflichte, einen nach Treu\nund Glauben und den Vorgaben des CPOA zu verhandelnden SPA (Share\n- 15 -\n\nSale and Transfer Agreement) abzuschliessen. Auch sei das Schiedsgericht\ndavon ausgegangen, dass zwischen den Parteien keine verbindliche Einigung auf den Kaufpreis bestanden habe, sondern dass sie über den Kaufpreis nach Massgabe von Art. 3 CPOA zu verhandeln hätten. Im zweiten\nSchiedsverfahren stehe die Frage des objektiv zutreffenden Kaufpreises im\nZentrum. Damit habe sich das erste Schiedsgericht nicht explizit befasst.\nVielmehr habe dieses die Klärung dieser Frage den anschliessenden Verhandlungen der Parteien überlassen. Der deutsche Bundesgerichtshof gewähre einen Anspruch darauf, auf den Abschluss einer Vereinbarung mit einem von der klagenden Partei zu bestimmenden Inhalt klagen zu können,\nsofern die Parteien sich nicht einigen könnten. Diesen Anspruch mache die\nGesuchsgegnerin im zweiten Schiedsverfahren geltend. Hinsichtlich des\nKaufpreises von EUR 379,6 Mio. stütze sie sich nicht - wie im ersten\nSchiedsverfahren - auf eine bereits erfolgte Einigung, sondern darauf, dass\nder Kaufpreis nach den Kriterien des CPOA korrekt ermittelt worden sei.\nZwar würde die Summe von EUR 379,6 Mio. in den Anträgen beider\nSchiedsverfahren erwähnt, jedoch sei dies alleine dem Umstand geschuldet,\ndass die Gesuchsgegnerin die Richtigkeit der von der I._____ durchgeführten Bewertung der Anteile anhand der Kriterien des CPOA nicht in Frage\ngestellt habe. Im zweiten Schiedsverfahren werde über eine Folgefrage des\nersten Schiedsverfahrens entschieden, nämlich über die Höhe der Forderung der Gesuchsgegnerin. Diese Frage sei im ersten Schiedsverfahren offen gelassen worden. Im zweiten Schiedsverfahren habe das Schiedsgericht\nzu entscheiden, in welchem Verhältnis die beiden Put Optionen 2018 und\n2019 stünden, ob die Stichtagsfiktion in der Verlängerungsvereinbarung für\ndie erste Put Optionserklärung im Jahre 2018 gelte und ob sich der Kaufpreis von EUR 379,6 Mio. nach Art. 3 CPOA ergebe. Diese Fragen seien\nnicht Gegenstand des ersten Schiedsverfahrens gewesen. Dies ergebe sich\naus dem Auslegungsentscheid. Selbst die Gesuchstellerin habe dies in der\nVergangenheit nicht in Abrede gestellt.\n\n2.2. Die Gesuchstellerin, so die Gesuchsgegnerin weiter, werfe dem Abgelehnten Vorbefassung vor. Eine solche liege weder nach Art. 180 Abs. 1 lit. b\n- 16 -\n\n"}