{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2022-03-03", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG210005_2022-03-03.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG210005-O6.pdf", "Checksum": "e325aa1c7c775366a38c3e0251def22b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG210005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 03.03.2022 PG210005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ablehnung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:08:50", "Checksum": "cdc79ab2ec39622a1eddea8a656b87f9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 03.03.2022 PG210005\nRegeste:\nAblehnung eines Schiedsrichters\n\nklärung vom 21. Juni 2018 sowie die Verlängerungsvereinbarungen vom\n22. November 2016 bzw. vom 12. Dezember 2017 ausgiebig gewürdigt. Dabei sei es für die Gesuchstellerin zum höchst nachteiligen Ergebnis gelangt,\ndass auch der nicht erwähnte Put Optionsgrund aus Art. 1.1 (iii) CPOA von\nder Put Optionserklärung und den Verlängerungsvereinbarungen umfasst\nsei. Im Auslegungsschiedsspruch habe sich das erste Schiedsgericht sodann mit den Auswirkungen dieser Feststellung auf den Bewertungsstichtag\nbefasst. Im Auslegungsverfahren habe sich der Abgelehnte demnach mit\nden auch vorliegend streitentscheidenden Umständen auseinandergesetzt.\nDas zweite Schiedsgericht müsse eine eigene Auslegung der Put Optionserklärungen sowie der Verlängerungsvereinbarungen vornehmen, sofern es\ndie Zulässigkeit der Schiedsklage zumindest teilweise bejahe. Die Überlappung der Thematik der beiden Schiedsverfahren ergebe sich zudem daraus,\ndass sich die Gesuchsgegnerin in ihrer Klageschrift darauf berufe, dass das\nerste Schiedsgericht die zentralen Argumente der Gesuchstellerin verworfen\nhabe. Im zweiten Schiedsverfahren seien nicht lediglich Folgefragen zu beurteilen. Insbesondere liege ihm eine andere Konstellation als dem Verfahren des Bundesgerichtes Nr. 4A_458/2009 zugrunde. Vorliegend sei es im\nersten Schiedsverfahren nicht nur um die Feststellung eines Anspruchs dem\nGrunde nach gegangen. Die Gesuchsgegnerin habe bereits im ersten\nSchiedsverfahren die Zahlung des Kaufpreises von EUR 379,6 Mio. aufgrund einer behaupteten Einigung verlangt. Das Schiedsgericht habe den\nZahlungsantrag mit endgültigem Schiedsspruch abgewiesen, weil es dessen\nVoraussetzungen verneint habe. Die im zweiten Schiedsverfahren gestellten\nAnträge der Gesuchsgegnerin seien nicht auf die Festlegung eines Kaufpreises beschränkt, sondern gingen weit darüber hinaus. Das Begehren der\nGesuchsgegnerin erstrecke sich auf die Zahlungsverpflichtung und den Abschluss eines konkreten Anteilsübertragungsvertrags. Über beides habe das\nerste Schiedsgericht bereits entschieden. Die Anträge seien teilweise deckungsgleich. Die im ersten Schiedsverfahren getroffene Auslegung sei\nauch zur Bestimmung des Kaufpreises relevant bzw. müsse durch das zweite Schiedsgericht erneut getroffen werden. Der Bestimmung des Kaufprei-\n- 13 -\n\nses seien rechtliche Fragen inhärent, welche bereits vom ersten Schiedsgericht zu Lasten der Gesuchstellerin beantwortet worden seien. Die Gesuchstellerin komme für das zweite Schiedsverfahren zu einem anderen Auslegungsergebnis, als es der Schiedsspruch des ersten Schiedsgerichts nahelege. Sollte der Abgelehnte im zweiten Schiedsverfahren mitwirken, bestehe\ndie Sorge, dass er den Argumenten der Gesuchstellerin durch seine Vorbefassung nicht unvoreingenommen gegenüberstehe.\n\n2.1. Die Gesuchsgegnerin bringt zur Begründung ihres Antrages auf Abweisung\ndes Gesuchs (act. 16) zusammengefasst das Folgende vor: Es sei zutreffend, dass es im zweiten Schiedsverfahren nur noch um die Höhe des Anteilskaufpreises, den die Gesuchstellerin an die Gesuchsgegnerin zu zahlen\nhabe, gehe. Seit dem Jahre 2016 versuche die Gesuchstellerin, die Durchsetzung des Rechts der Gesuchsgegnerin auf Ausscheiden aus dem Gemeinschaftsunternehmen A1._____ GmbH zu verhindern. Das vorliegende\nAblehnungsbegehren diene ebenfalls der Verzögerung. Der von der Gesuchstellerin wiedergegebene Sachverhalt treffe nicht in allen Teilen zu.\nGemäss dem Schiedsspruch habe sie, die Gesuchsgegnerin, die Put Optionserklärung vom 21. Juni 2018 in Bezug auf den Erwerb der G._____\nGmbH (nachfolgend: G._____) ordnungsgemäss ausgeübt. Dies ergebe\nsich auch aus dem Auslegungsschiedsspruch vom 9. März 2021. Ebenfalls\nhabe das Schiedsgericht festgehalten, dass die Gesuchsgegnerin ein Put\nOptionsrecht wegen der Kooperationsvereinbarung mit H._____ AG rechtswirksam ausgeübt habe, dass das CPOA keinen unmittelbaren Anspruch auf\nKaufpreiszahlung vorsehe und dass sich die Parteien nicht auf einen Put\nOptionspreis geeinigt hätten, sondern die Verständigung auf einen Preis von\nEUR 379,6 Mio. nur vorbehaltlich einer nicht eingetretenen Gesamteinigung\nerfolgt sei. Nach dem Ergehen des Schiedsentscheides vom 18. Dezember\n2020 seien Verhandlungen geführt worden, welche jedoch aufgrund des\nVerhaltens der Gesuchstellerin gescheitert seien. Diese bestreite, dass es\nsich beim massgeblichen Stichtag zur Kaufpreisberechnung um den\n2. Dezember 2016 handle, und gehe vom 27. Februar 2019 als relevantem\nStichtag aus. Per diesem Datum habe sie einen tieferen Kaufpreis errech-\n- 14 -\n\n"}