{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2022-03-03", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG210005_2022-03-03.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG210005-O6.pdf", "Checksum": "e325aa1c7c775366a38c3e0251def22b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG210005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 03.03.2022 PG210005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ablehnung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:08:50", "Checksum": "cdc79ab2ec39622a1eddea8a656b87f9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 03.03.2022 PG210005\nRegeste:\nAblehnung eines Schiedsrichters\n\n gewiesen hätten und die Tatsachen des ersten Verfahrens zur Beantwortung der rechtlichen Fragen des zweiten Verfahrens relevant gewesen seien. Die Standards der ICSID-Verfahrensordnung und der UNCITRAL-\nSchiedsverfahrensordnung seien vergleichbar. Auch nach dem schweizerischen Recht begründe die fehlende Unparteilichkeit gestützt auf Art. 180\nAbs. 1 lit. c IPRG einen Abberufungsgrund. Das Erfordernis der Unparteilichkeit ziele auf das Fehlen einer parteibezogenen Voreingenommenheit ab.\nUnabhängigkeit hingegen beziehe sich auf das Fehlen von gegenwärtigen\noder früheren Beziehungen zwischen Schiedsgerichtsmitgliedern und Parteien. Zur Beurteilung des Vorliegens von Unparteilichkeit bzw. Unabhängigkeit sei unter besonderer Berücksichtigung der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit auf die verfassungsrechtlichen Grundsätze nach Art. 30 Abs. 1\nBV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK abzustellen. Ein Anschein von Befangenheit liege bei Umständen vor, welche in den Augen eines objektiven, vernünftigen\nMenschen geeignet seien, Misstrauen an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des abgelehnten Mitglieds des Schiedsgerichts zu wecken. Ein solches könne vorliegen, wenn das Mitglied bereits in einer Rechtssache tätig\ngewesen sei und eine Stellung bezogen habe, welche den Ausgang des\nzweiten Verfahrens nicht mehr als offen und zum Voraus bestimmt erscheinen lasse. Berücksichtigt würden insbesondere die Ähnlichkeit des Sachverhalts, die verfahrensrechtlichen Besonderheiten wie bspw. der Zusammenhang zwischen den Verfahren sowie die in den verschiedenen Verfahrensstadien aufgeworfenen Rechtsfragen.\n\n1.2. Vorliegend - so die Gesuchstellerin weiter - bestünden sowohl gemäss der\nUNCITRAL-Schiedsverfahrensordnung als auch nach dem IPRG berechtigte\nZweifel an der Unvoreingenommenheit des Abgelehnten. Er sei als Mitglied\ndes ersten Schiedsverfahrens mit den dem zweiten Verfahren zugrunde liegenden Tatsachen sowie den rechtlichen Fragestellungen befasst gewesen.\nEs liege eine erhebliche Überschneidung vor. Bereits die Antragstellung der\nGesuchsgegnerin zeige, dass beide Verfahren teilweise denselben Streitgegenstand betreffen würden. Beide Male berufe sie sich auf eine angebliche\nEinigung hinsichtlich eines Anteilskaufpreises von EUR 379.6 Mio. Die An-\n- 11 -\n\nträge in beiden Verfahren seien teilidentisch, indem die Gesuchsgegnerin\num eine Verurteilung der Gesuchstellerin zur Zahlung eines Kaufpreises von\nEUR 379.6 Mio. ersucht habe. Im zweiten Schiedsverfahren müsse sich das\nSchiedsgericht daher mit der Thematik der Rechtskraft auseinandersetzen.\nGegenüber den Mitschiedsrichtern habe der abgelehnte Schiedsrichter\ndiesbezüglich einen erheblichen Informationsvorteil. Er könne diese namentlich darüber informieren, was sich das Schiedsgericht im ersten Verfahren\nbei seiner Entscheidfindung gedacht habe, und damit seiner Auslegung des\nersten Schiedsspruchs erhebliches Gewicht verleihen. Die Mitrichtenden\nkönnten etwaige Behauptungen des abgelehnten Schiedsrichters zu nicht\naktenmässig erfassten Umständen nicht auf ihren Wahrheitsgehalt überprüfen. Dass eine Auslegung des ersten Schiedsspruchs für die Rechtsposition\nder Gesuchsgegnerin von elementarer Bedeutung sei, habe sie durch ihren\nAuslegungsantrag dokumentiert. Soweit im zweiten Schiedsverfahren die\nZulässigkeit der Schiedsklage (teilweise) bejaht werde, müsse materiell geprüft werden, ob eine Einigung auf einen Kaufpreis vorgelegen sei. Zudem\nmüsse das Schiedsgericht über den Anspruch der Gesuchsgegnerin auf Abschluss eines Kaufvertrages mit einer Zahlung von EUR 379.6 Mio. entscheiden. Im ersten Schiedsverfahren habe das Schiedsgericht bezüglich\nbeider Fragen bereits eine Entscheidung in der Sache getroffen und das\nVorliegen einer Einigung auf einen Kaufpreis und einen Kaufvertrag abgelehnt. Es habe rechtskräftig entschieden, dass kein Anspruch auf Abschluss\neines Kaufvertrages mit einem Anteilskaufpreis von EUR 379.6 Mio. bestehe. Bei einer erneuten Prüfung derselben Frage sei der abgelehnte Schiedsrichter befangen. Im Rahmen der materiell-rechtlichen Beurteilung des Begehrens der Gesuchsgegnerin werde das Schiedsgericht Verträge und Erklärungen auszulegen haben, welche bereits Gegenstand des ersten\nSchiedsverfahrens gewesen seien. Im zweiten Schiedsverfahren strittig sei\ninsbesondere die Frage, ob die Put Optionserklärung vom 21. Juni 2018 sowie die Verlängerungsvereinbarung auch für die Bestimmung des Kaufpreises für eine Put Option nach Art. 1.1 (iii) CPOA herangezogen werden könnten. Im ersten Schiedsverfahren habe das Schiedsgericht die Put Optionser-\n- 12 -\n\n"}