{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2022-03-03", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG210005_2022-03-03.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG210005-O6.pdf", "Checksum": "e325aa1c7c775366a38c3e0251def22b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG210005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 03.03.2022 PG210005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ablehnung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:08:50", "Checksum": "cdc79ab2ec39622a1eddea8a656b87f9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 03.03.2022 PG210005\nRegeste:\nAblehnung eines Schiedsrichters\n\nDie Parteien des vorliegenden Verfahrens sind Automobilzulieferer mit Sitz\nin Deutschland. Sie sind beide Gesellschafterinnen - die Gesuchstellerin zu\n80% und die Gesuchsgegnerin zu 20% - der A1._____ GmbH sowie indirekt\nüber Tochtergesellschaften der A2._____ Ltd. Die Gesuchsgegnerin beabsichtigt die Beendigung ihrer Beteiligung an den beiden Unternehmen. Zu\ndiesem Zweck möchte sie ihre Anteile der Gesuchstellerin mittels Ausübung\neiner Put-Option übertragen, wobei sich die Parteien in der Vergangenheit\ndarüber uneinig waren, ob ein entsprechender Ausübungsfall vorliege. Die\nGesuchsgegnerin leitete daher im September 2018 ein Schiedsverfahren ein\nund beantragte im Hauptbegehren die Zahlung eines Preises für den Erwerb\nihres Anteils durch die Gesuchstellerin von EUR 379,6 Mio. (act. 5/5 Rz 9\nff., Rz 49 f.). Das Schiedsgericht verurteilte die Gesuchstellerin am\n18. Dezember 2020 im Rahmen eines ad-hoc Schiedsverfahrens dazu, mit\nder Gesuchsgegnerin eine Vereinbarung zum Erwerb der von dieser gehaltenen Anteile an den Gemeinschaftsunternehmen abzuschliessen, wobei\nder Put Optionspreis nach den Kriterien des Art. 3 CPOA zu bestimmen sei.\nIm Übrigen wies es die Schiedsklage ab, ebenso die Schiedswiderklage\n(act. 5/5 S. 134). Als Schiedsrichter nahm an diesem Schiedsverfahren unter\nanderem der Abgelehnte teil (act. 5/5 S. 1). Nach der Abweisung des Gesuchs der Gesuchsgegnerin um Auslegung des Schiedsspruchs vom\n18. Dezember 2020 durch das Schiedsgericht am 9. März 2021 (act. 5/15)\nführten die Parteien Verhandlungen über den Anteilskaufpreis. Da diese erfolglos blieben, leitete die Gesuchsgegnerin am 21. Juli 2021 ein weiteres\nSchiedsverfahren ein und beantragte als Hauptantrag die Verurteilung der\nGesuchstellerin auf Abschluss einer Vereinbarung unter Bezahlung eines\n-9-\n\nAnteilskaufpreises in der Höhe von EUR 379.6 Mio. (act. 5/2 Rz 82). Dabei\nernannte sie erneut den Abgelehnten als Parteischiedsrichter (act. 5/2\nRz 78). Dagegen wehrt sich die Gesuchstellerin. Sie wirft dem abgelehnten\nSchiedsrichter vor, weder unabhängig noch unparteilich zu sein (act. 2).\n\nIV. Standpunkte der Parteien\n\n1.1. Die Gesuchstellerin begründet ihr Gesuch in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen wie folgt: Nach dem vorliegend massgeblichen Art. 12.1 der UNCIT-\nRAL-Schiedsverfahrensordnung 2010 könne ein Schiedsrichter bei Vorliegen von Umständen, welche Anlass zu berechtigten Zweifeln an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit geben würden, abgelehnt werden. Von\nUnparteilichkeit sei auszugehen, wenn der Schiedsrichter im Schiedsverfahren eine unvoreingenommene Position einnehme und keine Partei gegenüber der anderen bevorzuge. In der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit\nsei allgemein anerkannt, dass Zweifel an der Unparteilichkeit bzw. Unabhängigkeit bestünden, wenn ein Schiedsrichter mit dem Rechtsstreit bereits\nin einer anderen Funktion vorbefasst gewesen sei. Art. 2.1.2 der IBA Guidelines on Conflicts of Interest in International Arbitration (nachfolgend: IBA-\nRichtlinien) indiziere das Vorliegen eines Interessenkonfliktes, wenn sich ein\nSchiedsrichter in der Vergangenheit mit der Streitsache befasst habe. Eine\nmassgebliche Vorbefassung könne auch gegeben sein, wenn der abgelehnte Schiedsrichter Mitglied eines anderen Schiedsgerichts gewesen sei, namentlich, wenn er in einem anderen Verfahren eine Entscheidung getroffen\nhabe, die sich auf den vorliegend massgeblichen Rechtsstreit auswirken\nkönne oder als eine vorweggenommene Entscheidung anzusehen sei. Die\nMitglieder eines Schiedsgerichts dürften sich bei ihrer Entscheidfindung\nnicht von ausserhalb des konkreten Schiedsverfahrens stammenden Umständen beeinflussen lassen. In einem Schiedsverfahren, welchem die\nICSID-Verfahrensordnung zugrunde gelegen sei, hätten die verbleibenden\nSchiedsrichter eine Voreingenommenheit eines Schiedsrichters angenommen, da die dem neuen Verfahren zugrunde liegenden Tatsachen eine signifikante Überschneidung mit den Tatsachen des anderen Verfahrens auf-\n- 10 -\n\n"}