{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2022-03-03", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG210005_2022-03-03.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG210005-O6.pdf", "Checksum": "e325aa1c7c775366a38c3e0251def22b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG210005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 03.03.2022 PG210005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ablehnung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:08:50", "Checksum": "cdc79ab2ec39622a1eddea8a656b87f9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 03.03.2022 PG210005\nRegeste:\nAblehnung eines Schiedsrichters\n\n2.1. Art. 11.2.b SHA zufolge besteht das Schiedsgericht aus zwei Schiedsrichtern und einem Obmann (act. 5/4 S. 32 Art. 11.2.b). Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich in Zürich und das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der UNCITRAL-Schiedsverfahrensordnung (Rules of Arbitration\nof the United Nations Commission on International Trade Law 2010; act. 5/4\nS. 32 Art. 11.2.a, act. 2 Rz 7 f., act. 16 Rz 4). Art. 13 Abs. 4 der UNCITRAL-\nSchiedsverfahrensordnung verweist hinsichtlich der für eine Ablehnung eines Schiedsrichters zuständigen Behörde auf diejenige Behörde, welche die\nSchiedsrichter ernennt. Er laut wie folgt:\n\n\"If, within 15 days from the date of the notice of challenge, all parties do not\nagree to the challenge or the challenged arbitrator does not withdraw, the\nparty making the challenge may elect to pursue it. In that case, within 30\ndays from the date of the notice of challenge, it shall seek a decision on the\nchallenge by the appointing authority.\"\n\n2.2. In Art. 11.2.a SHA wird das Obergericht des Kantons Zürich als ernennende\nBehörde aufgeführt. Da die Schiedsklausel den Anforderungen in Art. 177\nund Art. 178 Abs. 1 IPRG entsprechend gültig vereinbart worden ist, ist für\n-7-\n\ndie Behandlung des vorliegenden Ablehnungsbegehrens demzufolge in Anwendung von Art. 13 Abs. 4 UNCITRAL-Schiedsverfahrensordnung 2010\ni.V.m. Art. 11.2.b SHA i.V.m. Art. 180a Abs. 2 IPRG das Obergericht des\nKantons Zürich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit der Verwaltungskommission ergibt sich sodann aus Art. 356 Abs. 2 lit. a ZPO analog i.V.m.\n§ 46 GOG i.V.m. dem Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom\n1. Dezember 2021, Geschäfts-Nr. OP210006-O, S. 8.\n\n3.1. Nach Art. 13 Abs.1 der UNCITRAL-Schiedsverfahrensordnung ist die sich\nauf einen Ablehnungsgrund berufende Person verpflichtet, die Ablehnung\ninnerhalb von fünfzehn Tagen, nachdem sie von der Bestellung des Abgelehnten in Kenntnis gesetzt worden ist, oder innerhalb von fünfzehn Tagen,\nnachdem sie von den in Art. 11 und 12 genannten Umständen Kenntnis erhalten hat, geltend zu machen. Art. 13 Abs. 4 der UNCITRAL-\nSchiedsverfahrensordnung zufolge kann sodann die Partei, welche die Ablehnung geltend macht, innerhalb von dreissig Tagen seit Mitteilung der Ablehnung eine Entscheidung der Ernennungsbehörde über die Ablehnung\nbeantragen, wenn innerhalb von fünfzehn Tagen ab dem Datum der Ablehnungsmitteilung nicht alle Parteien der Ablehnung zustimmen oder der abgelehnte Schiedsrichter das Amt nicht niederlegt.\n\n3.2. Die Gesuchsgegnerin bestellte den Abgelehnten als Parteischiedsrichter für\ndas zweite Schiedsverfahren in ihrer Schiedsanzeige vom 21. Juli 2021\n(act. 5/2 Rz 78). Mit Schreiben vom 3. August 2021 (act. 5/6) und damit innert der fünfzehntägigen Frist im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der UNCITRAL-\nSchiedsverfahrensordnung lehnte die Gesuchstellerin den Abgelehnten gegenüber diesem und der Gesuchsgegnerin ab. Mit Schreiben vom 9. August\n2021 (act. 5/7) bestätigte der Abgelehnte seine Unparteilichkeit und seine\nUnabhängigkeit. Die Gesuchsgegnerin bestätigte ihre fehlenden Zweifel an\nder Unabhängigkeit des Abgelehnten gegenüber der Gesuchstellerin mit E-\nMail vom 18. August 2021 (act. 5/8). Das Ablehnungsgesuch datiert sodann\nvom 30. August 2021 (act. 2). Es erfolgte demnach innert der dreissigtägigen Frist seit Mitteilung der Ablehnung und damit rechtzeitig.\n-8-\n\nIII. Sachverhalt\n\nInsbesondere in Anlehnung an die Erwägungen des in Rechtskraft erwachsenen Schiedsentscheides des Ad hoc-Schiedsgerichts, bestehend aus den\nSchiedsrichtern Prof. Dr. E._____, Prof. Dr. C._____ und Prof. Dr. F._____\nvom 18. Dezember 2020 (act. 5/5), ist kurz zusammengefasst vom folgenden Sachverhalt auszugehen:\n\n"}