{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2022-03-03", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG210005_2022-03-03.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG210005-O6.pdf", "Checksum": "e325aa1c7c775366a38c3e0251def22b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG210005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 03.03.2022 PG210005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ablehnung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:08:50", "Checksum": "cdc79ab2ec39622a1eddea8a656b87f9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 03.03.2022 PG210005\nRegeste:\nAblehnung eines Schiedsrichters\n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\n\nGeschäfts-Nr. PG210005-O/U\n\nMitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin\nlic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu\n\nBeschluss vom 3. März 2022\n\nin Sachen\n\nA._____ AG,\nGesuchstellerin\n\nvertreten durch die Rechtsanwälte Dr. X1._____, X2._____ und X3._____, … [Adresse], Deutschland u/o\ndurch die Rechtsanwältinnen Dr. iur. X4._____ und lic. iur. X5._____\n\ngegen\n\nB._____ GmbH,\nGesuchsgegnerin\n\nvertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Y1._____, Y2._____ und Dr. Y3._____, …\n[Adresse], Deutschland u/o\ndurch Rechtsanwalt Dr. Y4._____\n\nbetreffend Ablehnung eines Schiedsrichters\n-2-\n\nErwägungen:\n\nI. Prozessgeschichte\n\n1. Mit Eingabe vom 31. August 2021 liess die A._____ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch ihre Rechtsvertreter beim Obergericht des Kantons Zürich ein Gesuch um Ablehnung eines Schiedsrichters einreichen. Das Gesuch betraf das zwischen ihr und der B._____ GmbH (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) hängige ad hoc-Schiedsverfahren. Die Gesuchstellerin liess\ndabei folgende Anträge stellen (act. 2 S. 2):\n\n\"1. Es sei Herr Rechtsanwalt Prof. Dr. C._____ anzuweisen, das\nSchiedsrichtermandat in dem von der B._____ GmbH am 21. Juli\n2021 gegen die A._____ AG eingeleiteten Schiedsverfahren niederzulegen.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin.\"\n\n2.1. In prozessualer Hinsicht liess die Gesuchstellerin sodann das folgende\nRechtsbegehren stellen:\n\n\"Das Schiedsgericht sei sofort nach Eingang dieses Gesuchs anzuweisen, das Verfahren zu sistieren, bis der Entscheid über das vorliegende\nAblehnungsbegehren gefällt und gegebenenfalls das Schiedsgericht\nneu konstituiert ist.\"\n\n2.2. Mit Beschluss vom 21. September 2021 trat die Verwaltungskommission auf\nden prozessualen Antrag nicht ein (act. 8). Mit gleichzeitig ergangener Verfügung setzte sie der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses gemäss Art. 98 ZPO in der Höhe von Fr. 12'000.- an (act. 8 Dispo-\nsitiv-Ziffer 1). Dieser ging bei der Obergerichtskasse fristgerecht ein\n(act. 11).\n\nEbenfalls in der Verfügung vom 21. September 2021 setzte die Verwaltungskommission den im Gesuch bezeichneten Rechtsvertretern der Gesuchsgegnerin Frist zur Einreichung einer Vollmacht sowie zur Bezeichnung\neines Zustellungsdomizils in der Schweiz an (act. 8 Dispositiv-Ziffern 3 und\n-3-\n\n4). Zu Letzterem wurden auch die Gesuchsgegnerin für den Fall, dass sie im\nvorliegenden Verfahren nicht vertreten würde, sowie der abgelehnte\nSchiedsrichter Prof. Dr. C._____ (nachfolgend: Abgelehnter) aufgefordert\n(act. 8 Dispositiv-Ziffern 5 und 6).\n\n3. Noch bevor der Entscheid vom 21. September 2021 der Gesuchsgegnerin\nund dem Abgelehnten auf dem Rechtshilfeweg zugestellt werden konnte,\nreichte Rechtsanwalt Dr. Y4._____ dem Gericht am 12. Oktober 2021 eine\nVollmacht der Gesuchsgegnerin ins Recht und erklärte, der besagte Entscheid sei den im Rubrum aufgeführten deutschen Rechtsvertretern der Gesuchsgegnerin von den Rechtsvertretern der Gesuchstellerin zugestellt worden (act. 12). Zusammen mit den Ersteren vertrete er die Gesuchsgegnerin.\nRechtsanwalt Dr. Y4._____ wurde daher ins Rubrum aufgenommen.\n\n4. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2021 (act. 14) informierte sodann der Abgelehnte die Verwaltungskommission darüber, dass ihm der Entscheid vom\n21. September 2021 auf informellem Weg zur Kenntnis gebracht worden sei,\nund bezeichnete Rechtsanwalt Z._____, … [Adresse], als Zustellungsdomizil\nim Sinne von Art. 140 ZPO. Dieses wurde ebenfalls vermerkt.\n\n5.1. In der Folge setzte die Verwaltungskommission der Gesuchsgegnerin und\ndem Abgelehnten mit Verfügung vom 21. Oktober 2021 eine Frist an, um\nzum Gesuch der Gesuchstellerin Stellung zu nehmen (act. 15). Am\n15. November 2021 liess die Gesuchsgegnerin die folgenden Anträge stellen (act. 16 S. 3):\n\n\"1. Der Antrag auf Absetzung von Herrn Rechtsanwalt Prof. Dr.\nC._____ als Schiedsrichter sei abzulehnen.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin.\"\n\n5.2. Der Abgelehnte erklärte sodann mit Eingabe vom 16. November 2021\n(act. 21), eine unzulässige Vorbefassung liege nicht vor. Er vermöge über\ndie sich im zweiten Schiedsverfahren stellenden Fragen unvoreingenommen\nzu urteilen.\n-4-\n\n"}