Richters gegenüber jeder Partei und jedem Rechtsvertreter ist. Das Ablehnungsbegehren ist daher abzuweisen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen; Rechtsmittel 4.1. In Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG (LS 211.11) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 8'000.- festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Gemäss Art. 111 Abs. 1 ZPO ist sie mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.– zu verrechnen. 4.2. Die Gesuchstellerin ist sodann zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für ihre Aufwendungen eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer zu entrichten (§ 15 AnwGebV, LS 215.3).