d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Akten keine Anzeichen auf ein voreingenommenes Verhalten des Abgelehnten entnommen werden können, welches geeignet wäre, in den Augen eines objektiven, vernünftigen Menschen Misstrauen an dessen Unabhängigkeit bzw. Unparteilichkeit zu wecken. Unter Hinweis auf die Erklärung des Abgelehnten, sich nicht befangen zu fühlen (act. 9 S. 3), erscheint es mithin auch in den Augen eines aussenstehenden Dritten hinreichend gewährleistet, dass der Abgelehnte sein Amt im Rahmen des vorliegend massgeblichen Schiedsverfahrens zwischen den Parteien unvoreingenommen und unparteilich weiter wird ausüben können, wie dies Aufgabe und Pflicht eines jeden