4.8) erübrigt sich. Ein objektiver Ablehnungsgrund ist auch an dieser Stelle noch nicht ersichtlich. - 13 - c) Dieses Zwischenfazit vermag auch das von der Gesuchstellerin monierte mehrmalige Danken von Rechtsanwältin Y1._____ für die wertvolle Arbeit des Schiedsgerichts nicht umzustossen – selbst wenn es nach dem Empfinden der Gesuchstellerin "fast schon überschwänglich" war (was nota bene wörtlich bedeutet, dass es noch nicht überschwänglich war). Es ist nur höflich, sich beim Schiedsgericht für dessen Arbeit zu bedanken, und jede Person bringt in eine solche Äusserung ihre Wesenszüge mit ein.