Es bestehe keinerlei persönliche Beziehung zwischen ihnen. – Ein Ablehnungsgrund im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtslage ist in einem solchen Bekanntschaftsverhältnis ganz of- - 12 - fensichtlich nicht zu erkennen. Es liegen keinerlei Hinweise vor, dass der Abgelehnte und Rechtsanwältin Y1._____ diesbezüglich nicht die Wahrheit sagen würden. Eine derartige Bekanntschaft brauchte wie gesehen auch nicht offengelegt zu werden – genauso, wie auch die beiden Mitschiedsrichter ihr Duz-Verhältnis (vgl. act. 4/1 Ziff. 7) zu den Rechtsvertretern der sie ernennenden Parteien nicht offenlegen mussten (und dies auch nicht taten; act. 12 Rz. 15).