" Das orange Pendant findet sich unter Ziffer 3.3.6 und lautet wie folgt: "Zwischen einem Schiedsrichter und einem Rechtsvertreter einer der Parteien besteht ein enges freundschaftliches Verhältnis, das sich darin manifestiert, dass der Schiedsrichter und der Parteivertreter regelmässig beträchtliche Zeitspannen gemeinsam verbringen, ohne einen Bezug zu beruflichen Verpflichtungen oder Aktivitäten in professionellen Vereinigungen oder gesellschaftlichen Organisationen zu haben".