Die orange Liste umfasst Lebensumstände, welche weder eine klare (schwerwiegende) Konfliktsituation darstellen, noch als völlig problemlos gelten und daher durchaus berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit hervorrufen können, aber nicht zwingend müssen. Die grüne Liste enthält schliesslich Sachverhalte, welche überhaupt keinen Anlass zu Zweifeln an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit aufkommen lassen. Diese müssen daher vom Schiedsrichter auch nicht offengelegt werden (Göksu, a.a.O., N 978 f.; vgl. auch VK OG ZH vom 18.12.2019, PG190002-O). In der grünen Liste findet sich unter Ziffer 4.4.1 der Eintrag: