367 N 12 f.; Göksu, Schiedsgerichtsbarkeit, Zürich/St. Gallen 2014, N 970). Es gelten für alle Mitglieder des Schiedsgerichts (Vorsitzender, Parteischiedsrichter oder Einzelschiedsrichter) dieselben Kriterien, obwohl die Parteischiedsrichter von einer der Parteien ernannt oder zumindest vorgeschlagen werden. So ist insbesondere betreffend ihre objektive Unabhängigkeit der gleiche Massstab anzulegen (BSK ZPO-Weber-Stecher, Art. 367 N 19; KUKO ZPO-Dasser, Art. 367 N 11).