In der privaten Schiedsgerichtsbarkeit sind solche Kontakte durch wirtschaftliche und berufliche Gegebenheiten bedingt; daraus kann grundsätzlich nicht auf fehlende Unabhängigkeit oder fehlende Unparteilichkeit geschlossen werden (BGE 129 III 445 E. 4.2.2.2 m.w.H.). Entsprechend wird in BGE 129 III 445 E. 4.2.2.2. ein Entscheid zitiert, wonach ein freundschaftliches Verhältnis (Duzen und gegenseitige Empfehlungen) zwischen einem Schiedsrichter und dem Anwalt einer der Parteien grundsätzlich nicht ausreicht, um eine Ablehnung zu begründen (a.a.O. m.w.H.). Nicht verlangt wird, dass der Schiedsrichter tatsächlich voreingenommen ist;