nicht habe. Zusammenfassend bestehe weder eine persönliche Beziehung zwischen dem Abgelehnten und Rechtsanwältin Y1._____, noch könne aus einem versehentlichen Duzen anlässlich der Vergleichsverhandlung im Schiedsverfahren der objektive Anschein von Befangenheit abgeleitet werden. Schliesslich treffe es zu, dass sich Rechtsanwältin Y1._____ am Schluss der Vergleichsverhandlung beim Schiedsgericht für dessen Arbeit bedankt habe. Dies sei Ausdruck von Höflichkeit und Anstand und unter Juristinnen und Juristen wohl weltweit durchaus üblich. Daraus auf eine persönlich gelagerte, die Neutralität des Obmanns beeinträchtigende Beziehung schliessen zu wollen, sei absurd (act.