Sodann sei auch das Argument der Gesuchstellerin, dass diese "Bekanntschaft" bereits vor Konstituierung des Schiedsgerichts oder zumindest nach dem versehentlichen Versprechen anlässlich der Vergleichsverhandlung offengelegt worden wäre, sofern ihr keine Bedeutung zukommen würde, haltlos. Es stelle sich vielmehr die Frage, was der Vorsitzende zu Beginn des Schiedsgerichtsverfahrens oder anlässlich der Vergleichsverhandlung denn hätte offenlegen sollen. Es habe schlichtweg nichts offenzulegen gegeben, geschweige denn habe es etwas zu verbergen gegeben. Vielmehr wäre der rein beruflichen Bekanntschaft mit einer "Offenlegung" unweigerlich eine Bedeutung beigemessen worden, die sie gerade