Tatsache sei, dass zwischen dem Abgelehnten und Rechtsanwältin Y1._____ keinerlei persönliche Beziehungen bestünden. Ihre Bekanntschaft sei rein professioneller Natur und rühre daher, dass beide seit Jahren als Prozessanwälte und Schiedspraktiker tätig seien und sich daher insbesondere aus Fachgruppenveranstaltungen kennen würden. Wie sehr viele Mitglieder der Fachgruppe Schiedsgerichtsbarkeit des Zürcher Anwaltsverbands sowie der N._____, welche beide mehrere Hundert Mitglieder umfassten, seien auch der Abgelehnte und Rechtsanwältin Y1._____ per Du. Ihre gelegentlichen Kontakte hätten immer im beruflichen Kontext und in grösseren Gruppen stattgefunden, d.h. nie 1:1.