3.4. Die Gesuchsgegnerin liess zur Stellungnahme im Wesentlichen ausführen, dass das Ablehnungsgesuch haltlos und konstruiert sei. Es vermöge schon deshalb nicht zu überzeugen, weil auch die beiden von den Parteien ernannten Schiedsrichter je mit den Rechtsvertretern der sie ernennenden Partei seit vielen Jahren aufgrund beruflicher Beziehungen in einem Duz-Verhältnis stünden. Zudem begründe gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Umstand, dass sich Anwalt und Schiedsrichter duzten, keinen Ausstandsgrund (BGE 129 III 445, E. 4.2.2.2). Dies räume die Gesuchstellerin in ihrem Gesuch auch gleich selber ein.