Dem Wechsel in der Anredeform habe er keine Bedeutung zugemessen, er habe ihn nicht für erklärungsbedürftig gehalten. Was schliesslich das von der Gesuchstellerin angesprochene "fast schon überschwängliche Danken" von Rechtsanwältin Y1._____ betreffe, so habe er zwar keine präzise Erinnerung an die genaue Wortwahl der Kommentare, doch seien ihm diese nicht als ausserhalb der üblichen Formeln liegend aufgefallen. Er erachte sich nach wie vor als unabhängig und unparteiisch in Sinne von Art. 363 und 367 Abs. 1 lit. c. ZPO und ersuche um Abweisung des Ablehnungsgesuchs (act. 9 S. 1 ff.). -8-