Trotzdem sei dies von keiner der Parteien beanstandet worden. Es treffe zu, dass er Rechtsanwältin Y1._____ an der Vergleichsverhandlung vom 30. Juni 2021 geduzt habe und irgendwann wieder zum Sie übergegangen sei, welches er normalerweise an mündlichen Verhandlungen gebrauche. Dahinter sei keine bewusste Entscheidung oder eine Absicht gestanden, nicht mit offenen Karten zu spielen (entgegen der Gesuchstellerin in act. 1 Rz. 4.6). Vielmehr sei der Wechsel zum Du und wieder zurück zum Sie, wohl auch wegen der im Vergleich zu anderen Verhandlungen etwas formloseren Natur der Vergleichsverhandlung, quasi in der Hitze des Gefechts geschehen.