Da es sich wie gezeigt um eine rein professionelle Beziehung handle, wie sie viele Schiedsrichter mit zahlreichen Kolleginnen und Kollegen pflegten, habe weder eine Pflicht noch ein Anlass zur Offenlegung bestanden. Wie das Schiedsgericht bereits im Beschluss vom 9. Juli 2021 festgehalten habe, würden auch die beiden Mitschiedsrichter ähnliche Beziehungen zu den Rechtsvertreterinnen der sie ernennenden Parteien unterhalten, welche sie zu Recht ebenfalls nicht offengelegt hätten. Trotzdem sei dies von keiner der Parteien beanstandet worden.