3.3. Der Abgelehnte führte zur Stellungnahme aus, dass er Rechtsanwältin Y1._____ seit ca. zehn Jahren kenne. Ihre nicht zahlreichen, gelegentlichen Kontakte hätten stets in beruflichem Umfeld stattgefunden, stets in grösseren Gruppen, nie 1:1, abgesehen von einer zufälligen Begegnung im Tram einige Wochen vor dem Ablehnungsgesuch vom 5. Juli 2021, die sich auf Begrüssung und den Austausch von Belanglosigkeiten (Wetter etc.) beschränkt habe. Wie mit vielen Kolleginnen und Kollegen sowohl in Zürich als auch in der übrigen Schweiz und im Ausland, namentlich mit solchen, die im Bereich der Streiterledigung tätig seien, sei er mit Rechtsanwältin Y1._____ per Du.