che Danken für die wertvolle Arbeit des Schiedsgerichts gekommen. Dies habe den Eindruck verstärkt, dass hier eine persönlich gelagerte, die Neutralität des Obmanns beeinträchtigende Beziehung vorliege, die ihr, der Gesuchstellerin, bis dahin nicht offengelegt worden sei. Ihr Ablehnungsanspruch sei umso schützenswerter, da der Abgelehnte als Präsident des Schiedsgerichts letztlich über die ausschlaggebende Stimme verfüge. Es sei mithin bei objektiver Betrachtung zweifellos ein Anschein von Befangenheit entstanden, woran auch die nachträglich erfolgten Erklärungsversuche nichts zu ändern vermöchten (act. 1 S. 6 ff.).