Wäre die bestehende Bekanntschaft bereits vor Konstituierung des Schiedsgerichts offengelegt oder zumindest nach dem versehentlichen Versprechen anlässlich der Vergleichsverhandlung dargelegt worden, hätte das versehentliche Duzen kein derartiges Misstrauen erweckt. Zur nachträglichen Stellungnahme des Abgelehnten sei zu sagen, dass er – wenn die Bekanntschaft und das Duzen so unproblematisch wären, wie dies im Nachhinein dargestellt werde – -6-