Sie müsse und dürfe aufgrund der Tatsache, dass ihr die Bekanntschaft erst infolge des von ihr initiierten Ablehnungsverfahrens und nicht bereits zu Beginn des Schiedsverfahrens offengelegt worden sei, davon ausgehen, dass hier nicht mit offenen Karten gespielt werde. Wäre die bestehende Bekanntschaft bereits vor Konstituierung des Schiedsgerichts offengelegt oder zumindest nach dem versehentlichen Versprechen anlässlich der Vergleichsverhandlung dargelegt worden, hätte das versehentliche Duzen kein derartiges Misstrauen erweckt.