Vielmehr sei ihr Misstrauen, so die Gesuchstellerin, deshalb entstanden, weil der Abgelehnte mit seinem Verhalten objektiv den Anschein von Befangenheit habe entstehen lassen, da er den Eindruck erweckt habe, dass eine offenbar bestehende Bekanntschaft nicht habe offengelegt werden sollen und ihr, der Gesuchstellerin, diese lediglich aus Versehen bekannt geworden sei. Sie müsse und dürfe aufgrund der Tatsache, dass ihr die Bekanntschaft erst infolge des von ihr initiierten Ablehnungsverfahrens und nicht bereits zu Beginn des Schiedsverfahrens offengelegt worden sei, davon ausgehen, dass hier nicht mit offenen Karten gespielt werde.