Die Gesuchstellerin bringt zur Begründung im Wesentlichen vor, dass sich im Rahmen der Vergleichsverhandlung vom 30. Juni 2021 gezeigt habe, dass der Abgelehnte mit der Rechtsvertreterin der Gesuchsgegnerin, Frau Rechtsanwältin Y1._____, Beziehungen unterhalte bzw. eine Bekanntschaft pflege, welche ihr bis dahin nicht bekannt war und auch nicht bekannt gegeben worden war. Dies habe sich derart offenbart, dass der Abgelehnte Rechtsanwältin Y1._____ während der Vergleichsverhandlung – offenbar in einem Augenblick der Gedankenlosigkeit – geduzt habe, obschon zuvor, insbesondere anlässlich der beiden Organisationsbesprechungen vom 16. September 2020 und 30. März 2021, mittels förmlichem