Die Gesuchstellerin ernannte C._____, K._____ Rechtsanwälte in L._____, als ihren Parteischiedsrichter; die Gesuchsgegner ernannte D._____, M._____ Rechtsanwälte in Zürich, als ihren Parteischiedsrichter. Diese beiden ernannten am 9. Juli 2020 den Abgelehnten als Obmann des Schiedsgerichts (act. 1 S. 3 Rz. 2.2 f.). Am 30. Juni 2021 fand eine Vergleichsverhandlung via Videokonferenz statt (act. 4/5). Fünf Tage später stellte die Gesuchstellerin das Ablehnungsbegehren gegen den Abgelehnten. -5-