Ernennt eine Partei ihr Mitglied nicht innert Monatsfrist, nachdem das Begehren von der Gegenpartei gestellt wurde, wird dieses Mitglied vom Präsidenten des zürcherischen Obergerichtes ernannt. Können sich die beiden Parteienvertreter über die Ernennung des Obmannes nicht innert Monatsfrist, nachdem sie ernannt wurden, einigen, wird dieser Obmann ebenfalls vom Präsidenten des zürcherischen Obergerichtes ernannt."