"3.2. Falls die Parteien über die Höhe der Heimfallsentschädigung gemäss Zif. 3.1. hievor keine Einigung erzielen, so wird diese durch ein dreiköpfiges Schiedsgericht, bestehend aus Sachverständigen, endgültig festgesetzt. Jede Partei bestimmt ein Mitglied dieses Schiedsgerichtes; diese beiden ernennen einen Obmann. Ernennt eine Partei ihr Mitglied nicht innert Monatsfrist, nachdem das Begehren von der Gegenpartei gestellt wurde, wird dieses Mitglied vom Präsidenten des zürcherischen Obergerichtes ernannt.