Es liegt keine Vereinbarung der Parteien über das Ablehnungsverfahren vor (act. 1 S. 2 Rz. A.1; act. 12 S. 6 Rz. 18). Aus den Akten geht hervor, dass die Gesuchstellerin wegen Vorkommnissen anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 30. Juni 2021 am 5. Juli 2021 und damit fristgerecht ein Ablehnungsgesuch an den Abgelehnten richtete. Dieser verneinte mit einlässlicher Stellungnahme vom 6. Juli 2021 einen Ablehnungsgrund (act. 1 S. 2; act. 4/1 S. 2; act. 10/1). Auch die Gesuchsgegnerin stellte sich am 6. Juli 2021 gegen das Ablehnungsgesuch -4-