2.2. Der Kanton, in dem sich der Sitz des Schiedsgerichts befindet, bezeichnet ein Gericht als einzige Instanz u.a. für die Ablehnung von Schiedsrichtern (Art. 356 Abs. 2 lit. a ZPO i.V.m. Art. 369 ZPO). Da sich der Sitz des Schiedsgerichts wie dargelegt in Zürich befindet, ist nach § 46 GOG das Obergericht des Kantons Zürich das zuständige Gericht gemäss Art. 356 Abs. 2 ZPO. Obergerichtsintern ist die Verwaltungskommission zuständig (§ 18 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010; LS 212.51). Der Entscheid ergeht vorliegend im summarischen Verfahren (Art. 356 Abs. 3 ZPO).